Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden für 2025 festgesetzt:
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| gegenüber bisher | verändert um | festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 388.300 € | +32.800 € | 421.100 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 365.300 € | -4.400 € | 360.900 € |
| der Jahresüberschuss auf | 23.000 € | 37.200 € | 60.200 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 35.200 € | +37.200 € | 72.400 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | +38.400 € | 38.400 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.000 € | +75.200 € | 78.200 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.000 € | -36.800 € | -39.800 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -32.200 € | -400 € | -32.600 € |
Es werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorgesehen.
Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt:
für das Haushaltsjahr 2025 — 80.200 €
Die Hebesätze bleiben unverändert.
-entfällt-
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022: | 675.651 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023: | 751.543 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024: | 815.689 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025: | 875.889 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn: | |
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 27.06.2025 angezeigt.
Die Nachtragshaushaltssatzung nebst Nachtragshaushaltsplan kann an sieben Werktagen ab dieser Bekanntmachung während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, 55590 Meisenheim, Zimmer 23, durch die Einwohner eingesehen werden.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.