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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 29/2023
Bad Sobernheim
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Sobernheim vom 07.07.2023

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 19.04.2022 außer Kraft.

Bad Sobernheim, 07.07.2023 (Siegel)
gez. Michael Greiner, Stadtbürgermeister

Anlage

Hinweise auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 gelten gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Gebühren für die städtischen Friedhöfe der Stadt Bad Sobernheim

A) Benutzungsgebühren  — €

1. Grabherstellung

Die Grabherstellung und -schließung wird von einem beauftragten Unternehmen vorgenommen. Die hierfür tatsächlich anfallenden Kosten sind vom Verpflichteten zu übernehmen.

Urnengräber im anonymen oder teilanonymen Grabfeld werden vom Friedhofsträger selbst hergestellt und wieder verschlossen. Es wird hier der Zeitaufwand mit 1 Stunde bemessen und berechnet.

Pauschale für die Vor- und Nacharbeit einer Bestattung durch das Friedhofspersonal auf dem Friedhof je Bestattung 100,--

2. Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle

a)

Benutzung der Leichenhalle bzw. Friedhofskapelle 100,--

b)

für die vorübergehende Einstellung

je angefangener Tag (Sarg) 10,--

c)

Verwahrung einer Urne

bis 3 Tage 15,--

darüber je Tag 5,--

3. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten (Kindergräber) 80,--

b)vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 300,--

2.

Reihengrab im anonymen Grabfeld

für Urnenbeisetzungen 500,

zzgl. Pauschale für die Pflege des Grabfeldes während der Laufzeit der Ruhezeit 100,--

3.

Reihengrab im teilanonymen Grabfeld

für Urnenbeisetzungen 850,--

(davon 500,-- Euro Nutzungsrecht, 350,-- Euro für Namenstafel und Kostenanteil Stele)

zzgl. Pauschale für die Pflege des Grabfeldes während der Laufzeit der Ruhezeit 100,--

4.

Reihengrab für Urnen 400,--

4. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a) Wahlgrab für Erdbestattung je Grabstelle 800,--

b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden anteilig die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 4.1a) erhoben.

2.

Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte

a) je Urnenstelle 400,--

b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden anteilig (1/30) die gleichen Gebühren wie nach 4.2a) berechnet

3.

Überschreitung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

Überschreitet die Ruhefrist der Belegung die Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte, so werden für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes volle Jahr 1/30 der unter 4.1 und 4.2 festgesetzten Gebühren erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

5. Urnenbestattungen im Wiesengrabfeld

Beisetzung einer Urne im Wiesengrabfeld einschl. Nutzungsrecht für 30 Jahre, Grabplatte mit Gravur, Setzen der Grabplatte und Pflege der Anlage) 2.000,--

Bei den Wiesenurnengräbern (Wahlgräbern) werden im Fall der Wiederverleihung des Nutzungsrechtes für jedes volle Jahr 1/30 der unter 5,0 festgesetzten Gebühr erhoben.

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

6.

Sonstige Leistungen

Umbettungen werden von einem beauftragten Unternehmer vorgenommen. Die tatsächlich anfallenden Kosten sind vom Verpflichteten zu übernehmen.

6.1

Wiederbeisetzung Gebühren nach tats. Aufwand,

gem. Ziff. 1/Grabherstellung

B) Sonstige Gebühren (Entgelte)

Für alle anderen hier nicht aufgeführten Leistungen bzw. Verrichtungen sind im Einzelfall die der Stadt Bad Sobernheim entstandenen tatsächlichen Kosten (insbes. Löhne und dergleichen) neben einer etwaigen Genehmigungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz zu zahlen.