Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses und Bekanntmachung der Genehmigung
Der Verbandsgemeinderat Nahe-Glan hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.03.2023 den Feststellungsbeschluss über die 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu nachstehendem Fortschreibungsfall gefasst:
Planungsanlass ist die Aufstellung des Bebauungsplans „An der Rheingass“ und der Ergänzungssatzung „Erweiterung Hauptstraße“ durch die Ortsgemeinde Lettweiler.
Im Zuge der Umlagerung der Lagerhalle eines ortsansässigen Betriebs für eine bessere Anschließung an die Kreisstraße (K) 78, plant die Ortsgemeinde Lettweiler am nördlichen Ortsausgang die Aufstellung eines Bebauungsplans im Geltungsbereich innerhalb der Flurstücke 30 (komplett), 21 und 31 (jeweils teilweise) in der Flur 2 und innerhalb des Flurstücks 65 (teilweise) in der Flur 1. Das Plangebiet soll als Mischgebiet im Bebauungsplan festgesetzt werden, in welchem ein Gewerbebetrieb und Wohngebäude zulässig sind.
Weiterhin plant die Ortsgemeinde Lettweiler im Zuge der vorgesehenen Realisierung eines Wohngebäudes eines Bürgers die Aufstellung einer Ergänzungssatzung im Geltungsbereich innerhalb der Flur 8, Flurstück-Nrn.: 109/1 und 109/2 (komplett) und 110 (teilweise). Bisher liegt für den Geltungsbereich kein rechtsgültiger Bebauungsplan vor. Mit der Aufstellung der Innenbereichssatzung in Form einer Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB soll Baurecht für das Bauvorhaben geschaffen werden. Hierfür soll die einzelne Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen und dadurch eine Ergänzung der bestehenden Bebauung am Ortsausgang erfolgen. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte im Parallelverfahren von „Landwirtschaftliche Flächen“ und „Reitgelände“ in „Gemischte Bauflächen“.
Die 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Verbandsgemeinde Meisenheim wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB am 11.07.2023 mit dem Az.: 6/62-610-13/1419 durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung der 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der ehemaligen Verbandsgemeinde Meisenheim wird hiermit gemäß § 6 Abs.5 S.1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Die Planunterlagen werden ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 3, EG, Zimmer 17, 55566 Bad Sobernheim während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch 08.00 – 12.00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr, Freitag 08.00 – 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt dieser 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans Auskunft erteilt.
Die 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Verbandsgemeinde Meisenheim wird gem. § 6 Abs.5 S.2 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.
1) Hinweise
a) Es wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen:
sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Nahe-Glan unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
b) Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“