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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 29/2024
Verbandsgemeinde
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Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan vom 07.02.2020

vom 11.07.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

§ 2 wird ersatzlos gestrichen.

§ 2

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

§ 3 Abs. 1 und 2 werden neu gefasst:

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

  1. Haupt- und Finanzausschuss
  2. Werks- und Betriebsausschuss
  3. Bau-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss
  4. Tourismus- und Kulturausschuss
  5. Kita- und Schulträgerausschuss
  6. Ausschuss für Jugend, Soziales und Senioren
  7. Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Die Ausschüsse haben 7 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2Stellvertreter.

§ 3

Beigeordnete

Der § 6 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu drei ehrenamtliche Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, der vom Bürgermeister auf den Ersten Beigeordneten übertragen wird.

§ 4

Aufwandsentschädigung

für Mitglieder von Ausschüssen

Im § 8 Abs. 1 werden die Worte „und des Ältestenrates“ gestrichen.

§ 5

Aufwandsentschädigung

der Beigeordneten

Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 83 % des Höchstsatzes nach § 13 Abs. 2 Satz 3 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

§ 6

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Sobernheim, 11.07.2024
(Siegel)
gez. Uwe Engelmann, Bürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.