Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 330.300 € | 318.600 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 322.300 € | 313.400 € |
| der Jahresüberschuss auf | 8.000 € | 5.200 € |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen |
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| Ein- und Auszahlungen auf | 26.100 € | 23.100 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 92.300 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 128.300 € | 1.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
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| aus Investitionstätigkeit auf | -36.000 € | -1.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen |
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| aus Finanzierungstätigkeit auf | 9.900 € | -22.100 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
| für das Haushaltsjahr | 2026 | 2027 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 35.000 € | 0 € |
| zusammen auf | 35.000 € | 0 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2026-2027 nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt auf 381.700 € für 2026 und 394.800 € für 2027.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Für die Haushaltsjahre | 2026 | 2027 |
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Für die Haushaltsjahre beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | 2026 | 2027 |
| - für den ersten Hund | 30,00 € | 30,00 € |
| - für den zweiten Hund | 40,00 € | 40,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 50,00 € | 50,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 300,00 € | 300,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 400,00 € | 400,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 500,00 € | 500,00 € |
- Entfällt -
| Stand des Eigenkapitals zum Vorvorjahr (voraussichtlich) 31.12.2024: | 394.757 |
| Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum Vorjahr 31.12.2025: | 403.157 |
| Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum Haushaltsjahr 31.12.2026: | 411.157 |
| Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals zum Haushaltsjahr 31.12.2027: | 416.357 |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
| Investitionen oberhalb der Wertgrenze von sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. | 5.000 € |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2026/2027 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 22.05.2026 angezeigt. Die erforderlichen Genehmigungen für 2026/2027 wurden erteilt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 17.07.2026 bis 27.07.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.