Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993, (GVBI. S. 595), i. V. m. den § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I, S. 102) und § 31 Abs. 1 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan folgende Allgemeinverfügung:
| 1. | Die Allgemeinverfügung vom 13.07.2022, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Nahe-Glan Nr. 29/2022, zum Verbot von offenem Feuer im Wald, auf öffentlichen Flächen und privaten Gärten sowie Landwirtschaftsflächen als auch Verbot von Feuerwerken für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan wird bis zum 14.08.2022 verlängert. |
| 2. | Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. |
Sofortvollzug:
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Zwangsmittelandrohung:
Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel die Ersatzvornahme für das Ablöschen des Feuers bzw. Abbrandes auf Kosten des Verantwortlichen gem. §§ 1, 2, 61, 63 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.
Diese Entscheidung und ihre Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Bahnhofstr. 6, 55566 Bad Sobernheim, Zimmer 108, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
| Der Widerspruch kann | |
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim oder bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (Kreisrechtsausschuss), Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach |
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| oder durch |
| 2. | E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur¹ nach dem Signaturgesetz an: |
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| vg-nahe-glan@poststelle.rlp.de |
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| Fußnote: |
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| 1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257 S. 73). |
| erhoben werden. | |
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg an vps.vgko@poststelle.rlp.de Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
Hinweis: Die Allgemeinverfügung ist auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Nahe-Glan unter www.vg-nahe-glan.de einsehbar.