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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 31/2023
Becherbach
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Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden in dem Haushaltsjahr 2023 / 2024 nicht veranschlagt.

§ 4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt auf 927.000 € (2023) bzw. 854.100 € (2024).

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

§ 6 Gebühren und Beiträge

Wegebaubeiträge

(für Feld-, Weinbergs- und Waldwege)  —  2023 / 2024

Gem. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Becherbach (Beitragssatzung Feld-, Weinbergs- und Waldwege) in jeweils geltenden Fassung.

Elternbeiträge Mittagsverpflegung  —  2023 / 2024

Die Gebühr für die Mittagsverpflegung im Kindergarten Becherbach wird auf 3,00 € je Mittagessen festgelegt.

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum Vorvorjahr

(voraussichtlich) 31.12.2021: 238.563,70 €

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Vorjahr 31.12.2022: 188.063,70 €

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Haushaltsjahr 31.12.2023: 199.863,70 €

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Haushaltsjahr 31.12.2024: 244.663,70 €

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:

a)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

b)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:

c)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

d)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

§ 9 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von  —  5.000 €

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Ortsgemeinde Becherbach, den 27.03.2023
gez. Manfred Denzer, Ortsbürgermeister

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, in der Zeit vom 04.08.2023 bis 14.08.2023, während der Öffnungszeiten (s.u.) öffentlich aus.

Öffnungszeiten:

Vormittags:

Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Freitag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Nachmittags:

Montag bis Dienstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag geschlossen

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten als ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Becherbach, den 27.03.2023
gez. Manfred Denzer, Ortsbürgermeister