Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. Seite 273), in der derzeit geltenden Fassung, und dem Beschluss des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Lettweiler vom 18.04.2024 werden die nachstehend bezeichneten Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
1.1 | Gemeindestraße „Auf Siebenkreuz“ |
| Widmung "Auf Siebenkreuz" | |||
| Gemarkung | Flur | Parzelle | Lage |
| Bärweiler | 1 | 40/1 | Splitterparzelle Mündung |
| Bärweiler | 1 | 65 | Straßenkörper |
Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a des LStrG als Gemeindestraßen.
Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmeten Straßenflächen ist die Ortsgemeinde Lettweiler Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG.
Die Widmung bezieht sich auf die in den Lageplänen markierten Flächen. Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Diese Widmung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Hiermit wird für die Widmung der vorstehend bezeichneten Verkehrsflächen die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Dies bedeutet, dass die Widmung unabhängig von laufenden Widerspruchsverfahren wirksam wird und vollzogen werden kann.
Durch die Widmung wird der Gebrauch der Verkehrsflächen jedermann gestattet und die Verkehrsflächen werden gemäß des § 3 LStrG eingestuft – hier in Gemeindestraßen. Zudem ist die Widmung Voraussetzung für die Anwendung öffentlichen Rechts, insbesondere des Straßenverkehrs- und Baurechts. Bei den nun gewidmeten Verkehrsflächen handelt es sich um Gemeindestraßen und Gehwege, die ohnehin seit Jahrzehnten für den öffentlichen Verkehr genutzt werden. Im Interesse des Allgemeinwohls ist also sicher zu stellen, dass die Benutzung der Verkehrsflächen für jedermann gestattet und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben ist. Um eine rechtlich ungehinderte Benutzung dieser öffentlichen Verkehrsanlagen zu gewährleisten, wird der Sofortvollzug angeordnet, denn im Hinblick auf die vorgenannte Rechtswirkungen der Widmung, wäre eine aufschiebende Wirkung von Widersprüchen vorliegend nicht vertretbar. Durch die Widmung werden zudem auch keine Rechte Dritter verletzt. Die sofortige Vollziehung liegt daher überwiegend im öffentlichen Interesse.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.