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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 31/2024
Verbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen

Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses und Bekanntmachung der Genehmigung

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nahe-Glan hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 20.03.2024 den Feststellungsbeschluss über die 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim zu nachstehendem Fortschreibungsfall gefasst:

Die Ortsgemeinde Odernheim plant im Bereich der Straße „Kirchweg“ den Neubau einer Kindertagesstätte. Der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kleinkinder steigt in den letzten Jahren in Odernheim wieder an. So lag die Zahl der unter 3-Jährigen im Jahr 2020 mit 55 Kindern um 40 % höher als noch fünf Jahre zuvor. Ähnliche Entwicklungen sind auch in der Entwicklung der Kinderzahlen zu beobachten, welche Kindertageseinrichtungen besuchen. Der Wert stieg hier bei den unter 3-Jährigen von 11 (2015) auf 17 (2020) beziehungsweise bei den 3 - bis 5-Jährigen von 42 (2015) auf 49 (2020). Auch vor dem Hintergrund der weiter steigenden Anforderungen an Kindertagesstätten besonders im Bereich der Ganztagsbetreuung, hat die Gemeinde Odernheim beschlossen, einen Kindergartenneubau zu realisieren. Die aktuell betriebene Kindertagesstätte „Lilliput“ soll durch den Neubau ersetzt werden. Der aktuelle Standort im Ortszentrum bietet zu wenig Platz, um notwendige Erweiterungen umzusetzen. Ebenso wenig bietet das Außengelände Möglichkeiten einer Weiterentwicklung. Der neue Standort soll in dieser Hinsicht ausreichend Raum bieten, eine moderne und nachfrageorientierte Einrichtung zu schaffen und gleichzeitig im Außenbereich mehr Vielfalt anbieten zu können.

Die 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim bedarf gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung.

Gemäß § 6 Abs. 4 1. HS BauGB ist über die Genehmigung binnen eines Monats zu entscheiden. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Der Verbandsgemeinde Nahe-Glan lag nach Ablauf der v. g. Frist keine ablehnende Entscheidung der Genehmigungsbehörde vor. Daher gilt die Genehmigung der 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim als erteilt (Genehmigungsfiktion).

Die Genehmigung der 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 S.1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Die 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wird gem. § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Planunterlagen werden ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 3, EG, Zimmer 017, 55566 Bad Sobernheim während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr, Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr, Freitag 08.00 - 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim Auskunft erteilt.

Zeichnerische Darstellung des Geltungsbereiches

Das Plangebiet befindet sich nördlich der bestehenden Ortslage von Odernheim eingebettet zwischen den ehemaligen Gleisanlagen und entlang der touristisch genutzten Draisinenstrecke im Glantal. Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von etwa 8.200 m².

Hinweise

a)

Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie dargestellt werden. Damit wird vom Planungsvorbehalt gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Gebrauch gemacht. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist ausschließlich im Bereich der entsprechend der oben dargestellten Flächen (Sondergebiet für die Windenergie) möglich. In den übrigen Bereichen ist die Nutzung der Windenergie in der Regel ausgeschlossen.

b)

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3. ach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Nahe-Glan unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Fachbereich 3
Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen