Aus gegebenem Anlass weisen wir auf § 24 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lettweiler vom 28.04.2015 hin. Gemäß Abs. 2 Satz 2 ist die geräumte Grabfläche der umgegebenen Bodenbeschaffenheit anzupassen, indem sie ggf. mit Mutterboden aufzufüllen ist und eine Rasensaat zu erfolgen hat. Wir bitte um Beachtung.
1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstatten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen incl. Fundament innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Danach ist die Fläche der umgebenen Bodenbeschaffenheit anzupassen (Mutterboden, Rasensaat). Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde/Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.