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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 31/2025
Abtweiler
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Satzung der Ortsgemeinde Lettweiler über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vom 23.07.2025

Anlage - Geltungsbereich Vorkaufsrechtssatzung

Die Ortsgemeinde Lettweiler hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 18.07.2025 aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 des BauGB in der aktuell gültigen Fassung, in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§1

Satzungszweck

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich nach § 2 dieser Satzung steht der Ortsgemeinde Lettweiler ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.

§ 2

Geltungsbereich

Das Gebiet, in dem die Ortsgemeinde Lettweiler das besondere Vorkaufsrecht ausüben kann, umfasst folgenden Bereich / folgendes Grundstück:

Bereich Rehborner Straße

Flur 1 Parz. 2/6

Der räumliche Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Nahe-Glan in Kraft.

Lettweiler, den 23.07.2025
(Siegel)
gez. Volker Wagner
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.