Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses und Bekanntmachung der Genehmigung
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nahe-Glan hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 20.03.2024 den Feststellungsbeschluss über die 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim zu nachstehendem Fortschreibungsfall gefasst:
Anlass für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist das Vorhaben der Fa. Prosoltec Solarsysteme GmbH. Sie plant auf der Gemarkung Langenthal die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage. Die Grundstücke befinden sich im Privatbesitz. Der aktuelle Flächennutzungsplan sieht für den betroffenen Bereich „Flächen für die Landwirtschaft" vor. Im Flächennutzungsplan wir diese Fläche zukünftig als Sonderbaufläche dargestellt. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB stellt die Ortsgemeinde Langenthal im Parallelverfahren einen entsprechenden Bebauungsplan auf.
Die 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim bedarf gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung.
Gemäß § 6 Abs. 4 1. HS BauGB ist über die Genehmigung binnen eines Monats zu entscheiden. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Der Verbandsgemeinde Nahe-Glan lag nach Ablauf der v. g. Frist keine ablehnende Entscheidung der Genehmigungsbehörde vor. Daher gilt die Genehmigung der 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim als erteilt (Genehmigungsfiktion).
Die Genehmigung der 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 S.1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Die 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wird gem. § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Planunterlagen werden ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 3, EG, Zimmer 017, 55566 Bad Sobernheim während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr, Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr, Freitag 08.00 - 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim Auskunft erteilt.
Zeichnerische Darstellung des Geltungsbereiches
Das Plangebiet liegt im Bereich „Auf Peschet“ (innerhalb Flur 3) südlich der Ortslage Langenthal und umfasst eine Fläche von etwa 15 ha.
a) Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie dargestellt werden. Damit wird vom Planungsvorbehalt gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Gebrauch gemacht. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist ausschließlich im Bereich der entsprechend der oben dargestellten Flächen (Sondergebiet für die Windenergie) möglich. In den übrigen Bereichen ist die Nutzung der Windenergie in der Regel ausgeschlossen.
b) Es wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen:
sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Nahe-Glan unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.