Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2023 | Haushaltsjahr 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 401.400 € | 497.000 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 464.500 € | 439.600 € |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | -63.100 € | 57.400 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -47.100 € | 73.400 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.000 € | 1.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.000 € | 1.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 47.100 € | -73.400 € |
Es werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt:
für das Haushaltsjahr 2023 103.200 Euro
für das Haushaltsjahr 2024 103.200 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Für die Haushaltsjahre | 2023 | 2024 |
| - Grundsteuer A auf | 325 v.H. (vorher 300 v.H.) | 325 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 420 v.H. (vorher 365 v.H.) | 420 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 375 v.H. (vorher 365 v.H.) | 375 v. H. |
| Für die Haushaltsjahre | 2023 | 2024 |
| beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | ||
| - für den ersten Hund | 36 € (vorher 23 €) | 36 € |
| - für den zweiten Hund | 56 € (vorher 33 €) | 56 € |
| - für jeden weiteren Hund | 72 € (vorher 46 €) | 72 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 300 € | 300 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 400 € | 400 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 500 € | 500 € |
-entfällt-
Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021: 495.875,77 €
Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022: 498.054,27 €
Voraussichtl Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023: 434.954,27 €
Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024: 492.354,27 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
-entfällt-
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 03.07.2023 angezeigt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt vom 18.08.-28.08.2023, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen