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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 33/2025
Kirschroth
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Kirschroth für das Jahr 2025 vom 03.07.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Haushaltsjahr 2025:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

Festgesetzt werden:

zinslose Kredite 2025, von bisher

0 €, auf

verzinste Kredite 2025, von bisher

0 €, auf

zusammen 2025, von bisher

0 €, auf

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird neu festgesetzt:

für das Haushaltsjahr 2025

von bisher

§ 5 Steuersätze

Die Hebesätze für die Grundsteuern und Gewerbesteuern sowie die Hundesteuer bleiben unverändert.

§ 6 Gebühren und Beiträge

-entfällt-

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals

zum Vorvorjahr 31.12.2022:  —  823.490,81 €

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Vorjahr 31.12.2023:  —  871.593,31 €

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Haushaltsjahr 31.12.2024:  —  875.493,31 €

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Haushaltsjahr 31.12.2025:  —  863.493,31 €

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:

a)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

b)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:

c)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

d)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

§ 9 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von  —  5.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan /
Ortsgemeinde Kirschroth, den 03.07.2025
(Beschlussfassung)
gez. Heiko Heß
-Ortsbürgermeister-

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 04.07.2025 angezeigt.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite und der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wurden genehmigt.

Die Nachtragshaushaltssatzung nebst Nachtragshaushaltsplan kann an sieben Werktagen ab dieser Bekanntmachung während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, 55590 Meisenheim, Zimmer 23, durch die Einwohner eingesehen werden.

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.