Der o. g. Bebauungsplan wurde vom Ortsgemeinderat Martinstein am 01.11.1952 beschlossen und von der Kreisverwaltung Bad Kreuznach mit Bescheid vom 12.03.1953 genehmigt.
Zur Behebung des bestehenden Ausfertigungsmangels stellte der Ortsgemeinderat in der Sitzung am 23.07.2026 nach erfolgter Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, dass kein erneuter Abwägungsanlass gegenüber dem früheren Satzungsbeschluss gegeben ist und beschloss, den Bebauungsplan rückwirkend in Kraft zu setzen. Die Planurkunde wurde durch den Ortsbürgermeister am 17.08.2026 ausgefertigt.
Die bisher erteilten Genehmigungen zur Errichtung baulicher Anlagen werden davon nicht berührt.
Die Originalurkunde des v. g. Bebauungsplans mit Erläuterungsbericht werden zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim, Erdgeschoss, Zimmer 017, während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Hinweise
| a) | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan wird hingewiesen. |
| b) | Ferner wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen: |
| 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, | |
| 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und | |
| 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges |
sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans bzw. der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.