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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 38/2024
Verbandsgemeinde
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11. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Nahe-Glan

für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim; Siedlungsentwicklung Nußbaum

Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses und Bekanntmachung der Genehmigung

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nahe-Glan hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 15.05.2024 den Feststellungsbeschluss über die 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim zu nachstehendem Fortschreibungsfall gefasst:

Anlass der Planung ist die Erweiterung bzw. Neuausweisung von Wohnbauflächen. Die Erweiterungsplanungen wurden nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und sind folglich im Parallelverfahren fortzuschreiben. Des Weiteren sind die Wohnbauflächen im Bereich des Plangebiets „Harder Weg“ im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB neu darzustellen.

Die Neudarstellung von Wohnbauflächen wurde durch die Rücknahme von Wohnbauflächen in gleicher Größe an anderer Stelle in der Ortsgemeinde Nußbaum ermöglicht.

Die 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim bedarf gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung.

Gemäß § 6 Abs. 4 1. HS BauGB ist über die Genehmigung binnen eines Monats zu entscheiden. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Der Verbandsgemeinde Nahe-Glan lag nach Ablauf der v. g. Frist keine ablehnende Entscheidung der Genehmigungsbehörde vor. Daher gilt die Genehmigung der 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim als erteilt (Genehmigungsfiktion).

Die Genehmigung der 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 S.1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Die 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wird gem. § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Planunterlagen werden ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 3, EG, Zimmer 017, 55566 Bad Sobernheim während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch 08.00 – 12.00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr, Freitag 08.00 – 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim Auskunft erteilt.

Zeichnerische Darstellung des Geltungsbereiches

Die insgesamt vier Änderungsflächen stellen sich wie folgt dar:

  1. Neudarstellung Wohnbaufläche im Bereich des Bebauungsplans „Harder Weg“ mit einer Flächengröße von ca. 0,81 ha,
  2. Neudarstellung Wohnbaufläche im Bereich der 1. Erweiterung des Bebauungsplans „Harder Weg“ mit einer voraussichtlichen Flächengröße von ca. 0,04 ha,
  3. Neudarstellung Wohnbaufläche im Bereich der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Am Hübelhäuschen – Unter der Brück“ mit einer voraussichtlichen Flächengröße von ca. 0,08 ha,
  4. Neudarstellung von Wohnbauflächen im südöstlichen Nußbaum (Schluss einer Regelungslücke im faktischen Innenbereich) mit einer Flächengröße von ca. 0,3 ha,
  5. Rücknahmefläche südwestlich der Ortslage mit einer Flächengröße von ca. 1,14 ha.

Die Gesamtneudarstellung von Wohnbauflächen beläuft sich auf 1,22 ha. Es ergibt sich ein Defizit von ca. 0,08 ha, welches aus einer Wohnbauflächenreserve der Ortsgemeinde von 0,9 ha abgedeckt wird. Es besteht entsprechend eine Restreserve von ca. 0,82 ha Wohnbaufläche, die bei künftigen Bauleitplanungen zur Verfügung steht.

Hinweise

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Nahe-Glan unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan

Fachbereich 3

Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen