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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 39/2024
Verbandsgemeinde
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12. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim; Siedlungsentwicklung Staudernheim

Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses und Bekanntmachung der Genehmigung

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nahe-Glan hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 15.05.2024 den Feststellungsbeschluss über die 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim zu nachstehendem Fortschreibungsfall gefasst:

Anlass für die 12. Änderung des Flächennutzungsplans Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehem. Verbandgemeinde Bad Sobernheim ist das Ansinnen der Ortsgemeinde Staudernheim den Bereich um die VfL-Sporthalle zu Gunsten touristischer und freizeitorientierten Nutzungen umzugestalten. So hat sich die Ortsgemeinde Staudernheim, aufbauend auf der Entwicklungskonzeption „Tuchbleiche“ dafür ausgesprochen, eine städtebauliche Neuordnung in diesem Bereich vorzunehmen, um Stellplätze für Wohnmobile und ein Wochenendhausgebiet realisieren zu können.

Die 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim bedarf gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung.

Gemäß § 6 Abs. 4 1. HS BauGB ist über die Genehmigung binnen eines Monats zu entscheiden. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Der Verbandsgemeinde Nahe-Glan lag nach Ablauf der v. g. Frist keine ablehnende Entscheidung der Genehmigungsbehörde vor. Daher gilt die Genehmigung der 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim als erteilt (Genehmigungsfiktion).

Die Genehmigung der 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 S.1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Die 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wird gem. § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Planunterlagen werden ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 3, EG, Zimmer 017, 55566 Bad Sobernheim während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr, Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr, Freitag 08.00 - 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim Auskunft erteilt.

Zeichnerische Darstellung des Geltungsbereiches

Der Änderungsbereich befindet sich am nördlichen Siedlungsrand der Ortsgemeinde Staudernheim und hat eine Größe von ca. 1,4 ha.

Die Fläche grenzt dabei im Norden an einen Deichschutzstreifen der Nahe, welcher dahinterliegend verläuft, an Wohnbebauung im Osten und Süden, sowie an Sportanlagen (hier: Sportplatz, Sporthalle) im Süden und Westen.

Die Lage des Änderungsbereichs ist aus dem nachfolgend abgedruckten Lageplan er-sichtlich.

Hinweise

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Nahe-Glan unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Verbandsgemeindeverwaltung
Nahe-Glan
Fachbereich 3
Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen