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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 39/2024
Bad Sobernheim
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5. Bebauungsplanänderung für das Teilgebiet „Am alten Schloss“ Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

1) Beschluss des Bebauungsplans als Satzung gemäß § 10 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Bad Sobernheim hat am 04.06.2024 in öffentlicher Sitzung die 5. Änderung des Bebauungsplans „Am alten Schloss“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Stadtbürgermeister der Stadt Bad Sobernheim hat die als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung am 18.09.2024 ausgefertigt.

Der Geltungsbereich der 5. Änderung bleibt gegenüber der 4. Änderung unverändert und umfasst die nachfolgend genannten Flurstücke:

Flur 5, Flurstücke: 50/5; 50/6; 50/7; 50/8; 50/9; 60/3, 60/6; 60/7; 60/8; 60/9; 60/10; 63/5; 63/6; 68/3; 68/5; 68/8; 68/10 teilw.; 90/4; 90/5; 90/9; 90/10; 96/1;96/3; 863/7 teilw.; 874/62 teilw.; 913/60; 929/69; 931/60; 939/61; 941/90; 942/90; 943/90; 953/69; 954/69; 955/69; 956/69; 958/61; 972/60; 979/1 teilw.

Die von der Planung betroffenen Flurstücke sind der Planzeichnung zu entnehmen.

2) Satzungstext

Stadt Bad Sobernheim

5. Änderung des Bebauungsplans für das Teilgebiet

„Am alten Schloss“

Satzung

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung, und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat Bad Sobernheim die 5. Änderung des Bebauungsplans „Am alten Schloss“ am 04.06.2024 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen.

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der 5. Änderung bleibt gegenüber der 4. Änderung unverändert und umfasst die nachfolgend genannten Flurstücke:

Flur 5, Flurstücke: 50/5; 50/6; 50/7; 50/8; 50/9; 60/3, 60/6; 60/7; 60/8; 60/9; 60/10; 63/5; 63/6; 68/3; 68/5; 68/8; 68/10 teilw.; 90/4; 90/5; 90/9; 90/10; 96/1;96/3; 863/7 teilw.; 874/62 teilw.; 913/60; 929/69; 931/60; 939/61; 941/90; 942/90; 943/90; 953/69; 954/69; 955/69; 956/69; 958/61; 972/60; 979/1 teilw.

Die von der Planung betroffenen Flurstücke sind der Planzeichnung zu entnehmen.

§ 2

Bestandteile des Bebauungsplans

Bestandteil der Satzung sind die Planurkunde nebst textlichen Festsetzungen und die Begründung.

§ 3

Inkrafttreten

Der Bebauungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Hinweise

a)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan wird hingewiesen.

b)

Ferner wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans bzw. der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

c)

Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

3) Einsichtnahme

Der Bebauungsplan nebst textlichen Festsetzungen und Begründung wird ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 3, EG, Zimmer 017, 55566 Bad Sobernheim während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch 08.00 – 12.00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr, Freitag 08.00 – 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

4) Inkrafttreten

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung
Nahe-Glan
Fachbereich 3
Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen