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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 4/2024
Verbandsgemeinde
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Ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“

der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim

Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 S. 1 BauGB

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nahe-Glan hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.12.2023 den Feststellungsbeschluss zum ergänzenden Verfahren des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim gefasst.

Der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wurde mit der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 19.12.2019 rechtskräftig. Die Firma innogy Wind Onshore hat am 24.03.2020 Normenkontrollantrag beim OVG Koblenz eingereicht. Bezweifelt wird die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans.

Aufgrund der Empfehlung des von der Verwaltung hinzugezogenen Rechtsanwaltes hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nahe-Glan deshalb am 20.10.2020 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB einzuleiten.

Auf Grundlage der Klageschrift und der juristischen Einschätzung des hinzugezogenen Rechtsanwaltes wurden die Planunterlagen überarbeitet. Durch das ergänzende Verfahren sollen die juristisch angreifbaren Punkte im bisherigen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ überarbeitet werden, so dass dieser Rechtssicherheit erhält. Durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan soll im Bereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim der Windenergie substanzieller Raum für dessen Ausbau geschaffen und die Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 BauGB für das übrige Verbandsgemeindegebiet im Bereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim erreicht werden.

Der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim bedarf gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung.

Gemäß § 6 Abs. 4 1. HS BauGB ist über die Genehmigung binnen eines Monats zu entscheiden. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Der Verbandsgemeinde Nahe-Glan liegt nach Ablauf der v. g. Frist keine ablehnende Entscheidung der Genehmigungsbehörde vor. Daher gilt die Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim als erteilt (Genehmigungsfiktion).

Die Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 S.1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Der sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wird gem. § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Planunterlagen werden ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 3, EG, Zimmer 017, 55566 Bad Sobernheim während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr, Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr, Freitag 08.00 - 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim Auskunft erteilt.

1) Hinweise

a)

Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für den Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie dargestellt werden. Damit wird vom Planungsvorbehalt gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Gebraucht gemacht. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist ausschließlich im Bereich der entsprechend dargestellten Flächen (Sondergebiet für die Windenergie) möglich. In den übrigen Bereichen ist die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen.

b)

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Nahe-Glan unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Fachbereich 3
Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen