Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungs-verordnung die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 4 Abs. 2 Ziffer 1 erhält folgende Neufassung:
(2) Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Vergabe von Aufträgen und Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit und
der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze im Einzelfall von — 500,-- €
§ 4 Abs. 2 Ziffer 5 erhält folgende Neufassung:
5. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen im Benehmen mit dem Haushaltssachbearbeiter — 0-- €
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sach-verhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.