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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 40/2023
Verbandsgemeinde
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für das Jahr 2023 vom 28.09.2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Haushaltsjahr 2023:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

-unverändert-

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

-unverändert-

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigung für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

a)

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:

Wasserversorgung

ehem. VG Werke

Bad Sobernheim,

von bisher

4.326.600 €, auf

4.326.600 €

Wasserversorgung

ehem. VG Werke

Meisenheim,

von bisher

916.450 €, auf

916.450 €

Abwasserbeseitigung

ehem. VG Werke

Bad Sobernheim,

von bisher

6.038.300 €, auf

6.038.300 €

Abwasserbeseitigung

ehem. VG Werke

Meisenheim,

von bisher

1.620.552 €, auf

1.620.552 €

Bäderwesen

ehem. VG Werke

Bad Sobernheim,

von bisher

360.000 €, auf

555.500 €

Bäderwesen

ehem. VG

Nahe-Glan Meisenheim,

von bisher

0.000.000 €, auf

0.000.000 €

Wirtschaftsförderungs-

gesellschaft

der VG Nahe-Glan mbH,

von bisher

100.000 €, auf

100.000 €

Gesamtbetrag

Kreditaufnahmen 2023,

von bisher

13.361.902 €, auf

13.557.402 €

b)

Kredite zur

Liquiditätssicherung:

-unverändert-

Gesamtbetrag Liquiditätssicherung

15.750.00 €

c)

Verpflichtungs

-ermächtigungen:

-unverändert-

Gesamtbetrag

Verpflichtungs-

ermächtigungen

240.000 €

§ 6 Steuersätze

-entfällt-

§ 7 Gebühren und Beiträge der Betriebszweige

-unverändert-

§ 8 Elternbeiträge für die Mittagsverpflegung

-unverändert-

§ 9 Umlage

-unverändert

§ 10 Eigenkapital

-unverändert-

§ 11 Über und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

-unverändert-

§ 12 Deckungsfähigkeit

-unverändert-

§ 13 Wertgrenze für Investitionen

-unverändert-

§ 14 Altersteilzeit

-unverändert-

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Bad Sobernheim, 28.09.2023
Uwe Engelmann, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende erste Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Kommunalaufsicht und Recht) zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 5 der Nachtragshaushaltssatzung wurden ohne Einschränkungen erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.10.2023 bis 16.10.2023, während der allgemeinen Öffnungszeiten, in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Standort Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Bad Sobernheim, 28.09.2023
Uwe Engelmann, Bürgermeister