Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Haushaltsjahr 2023:
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| gegenüber bisher | verändert um | festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt (einschließlich ILV) | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 23.034.916 € | 0 € | 23.034.916 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 23.030.961 € | 0 € | 23.030.961 € |
| der Jahresüberschuss auf | 3.955 € | 0 € | 3.955 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen | |||
| Ein- und Auszahlungen auf | 990.682 € | 0 € | 990.682 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 388.750 € | 0 € | 388.750 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.250.250 € | 540.000 € | 2.7902.500 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 1.861.500 € | - 540.000 € | - 2.401.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 910.818 € | 540.000 € | 1.450.818 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
zinslose Kredite von bisher 0 € auf 0.000.000 €
verzinste Kredite Vorjahre (§ 103 Abs. 3 GemO):
Bereich Verwaltung, von bisher 1.984.000 € auf 1.984.000 €
verzinste Kredite Vorjahre (§ 103 Abs. 3 GemO):
Bereich Eigenbetrieb, von bisher 2.200.000 € auf 2.200.000 €
verzinste Kredite laufendes Jahr von bisher 1.861.500 € auf 2.401.500 €
zusammen 2023 von bisher 6.045.500 € auf 6.585.500 €
-unverändert-
-unverändert-
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Bad Sobernheim | ||
| von | bisher 4.326.600 € | auf 4.326.600 € |
| Wasserversorgung ehem. VG Werke Meisenheim | ||
| von | bisher 916.450 € | auf 916.450 € |
| Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke Bad Sobernheim | ||
| von | bisher 6.038.300 € | auf 6.038.300 € |
| Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke Meisenheim | ||
| von | bisher 1.620.552 € | auf 1.620.552 € |
| Bäderwesen ehem. VG Werke Bad Sobernheim | ||
| von | bisher 360.000 € | auf 555.500 € |
| Bäderwesen ehem. VG Nahe-Glan Meisenheim | ||
| von | bisher 0.000.000 € | auf 0.000.000 € |
| Wirtschaftsförderungsgesellschaft der VG Nahe-Glan mbH | ||
| von | bisher 100.000 € | auf 100.000 € |
| Gesamtbetrag Kreditaufnahmen 2023 | ||
| von | bisher 13.361.902 € | auf 13.557.402 € |
| b) Kredite zur Liquiditätssicherung: | ||
| -unverändert- | ||
| Gesamtbetrag Liquiditätssicherung | 15.750.000 € | |
| c) Verpflichtungsermächtigungen: | ||
| -unverändert- | ||
| Gesamtbetrag Verpflichtungsermächtigungen | 240.000 € | |
-entfällt-
-unverändert-
-unverändert-
-unverändert
-unverändert-
-unverändert-
-unverändert-
-unverändert-
-unverändert-
Hinweis:
Die vorstehende erste Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Kommunalaufsicht und Recht) zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 5 der Nachtragshaushaltssatzung wurden ohne Einschränkungen erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.10.2023 bis 16.10.2023, während der allgemeinen Öffnungszeiten, in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Standort Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |