zur Änderung der Hauptsatzung vom 03.12.2019 der Ortsgemeinde Lauschied vom 23.09.2024
Der Ortsgemeinderat auf aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 der Hauptsatzung erhält folgende Änderung:
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.
§ 3 der Hauptsatzung erhält folgende Neufassung:
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Bürgermeister
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen |
| a) Vermietung, Verpachtung bis zu einer Wertgrenze von 1.000,--€ im Einzelfall |
| b) Erwerb und Veräußerung (ohne Nebenkosten) bis zu einer Wertgrenze von 1.000€ im Einzelfall |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.500 € je Auftrag |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates |
| 5. | Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme |
| 6. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte |
| 7. | Ermächtigung zur Ausübung des Vorkaufsrechts bei Grundstücksverkäufen im Einvernehmen mit den Beigeordneten |
| 8. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB. Bezüglich § 34 beschränkt sich die Delegation auf Vorhaben, die die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung nicht berühren |
| 9. | Über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zur Wesentlichkeitsgrenze, die in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt ist, in Absprache mit dem Haushaltssachbearbeiter |
| 10. | Billigkeitsmaßnahmen |
| a) Stundung gemeindlicher Forderungen, soweit die Forderung bis Ende des folgenden Jahres beglichen wird |
| b) befristete/unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis 5.000 € bis 5 Jahre |
| c) Erlass gemeindlicher Forderungen bis 1.000 € |
| 11. | Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO |
| 12. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde |
| 13. | die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung |
§ 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz
1 KomAEVO.
Satz 2 - Von der Möglichkeit der Erhöhung um 10 % nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO wird Gebrauch gemacht - wird ersatzlos gestrichen.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.