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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 40/2024
Lauschied
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 03.12.2019 der OG Lauschied vom 23.09.2024

zur Änderung der Hauptsatzung vom 03.12.2019 der Ortsgemeinde Lauschied vom 23.09.2024

Der Ortsgemeinderat auf aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 1 der Hauptsatzung erhält folgende Änderung:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.

§ 2

§ 3 der Hauptsatzung erhält folgende Neufassung:

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen

a) Vermietung, Verpachtung bis zu einer Wertgrenze von 1.000,--€ im Einzelfall

b) Erwerb und Veräußerung (ohne Nebenkosten) bis zu einer Wertgrenze von 1.000€ im Einzelfall

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.500 € je Auftrag

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates

5.

Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme

6.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte

7.

Ermächtigung zur Ausübung des Vorkaufsrechts bei Grundstücksverkäufen im Einvernehmen mit den Beigeordneten

8.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB. Bezüglich § 34 beschränkt sich die Delegation auf Vorhaben, die die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung nicht berühren

9.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zur Wesentlichkeitsgrenze, die in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt ist, in Absprache mit dem Haushaltssachbearbeiter

10.

Billigkeitsmaßnahmen

a) Stundung gemeindlicher Forderungen, soweit die Forderung bis Ende des folgenden Jahres beglichen wird

b) befristete/unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis 5.000 € bis 5 Jahre

c) Erlass gemeindlicher Forderungen bis 1.000 €

11.

Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO

12.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde

13.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung

§ 3

§ 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz

1 KomAEVO.

Satz 2 - Von der Möglichkeit der Erhöhung um 10 % nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO wird Gebrauch gemacht - wird ersatzlos gestrichen.

§ 4

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lauschied, den 23.09.2024
(Siegel)
gez. Wilhelm Marx, Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.