Energiewirtschaftliches Planfeststellungsverfahren gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG zum Neubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Idar-Oberstein - Punkt. Niederhausen (Bauleitnummer [BI.] 1381)
Abschnitt Umspannanlage (UA) Idar-Oberstein bis zur UA Waldböckelheim
Aktenzeichen: 21a-5.1.2-029-2024
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, gibt als zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bekannt, dass im Rahmen des oben genannten Verfahrens am Dienstag, den 29.10.2024, der Erörterungstermin stattfindet. Veranstaltungsort ist der Kaisersaal, Kreuzstraße 7, 55566 Bad Sobernheim. Beginn ist um 10:00 Uhr.
Der Termin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Vereinigungen und Behörden zum Plan zu erörtern, und zwar mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie mit denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.
Erörterungsgegenstand:
Die Westnetz GmbH, Florianstr. 15 - 21, 44139 Dortmund plant den Ersatzneubau und den Betrieb einer 110-kV-Freileitungsverbindung im Abschnitt von der UA Idar-Oberstein bis zur UA Waldböckelheim.
Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahmen:
| a) | Neubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Idar-Oberstein - Niederhausen (BI. 1381); Anfangspunkt ist Mast Nr. 1175 der BI. 0102 auf Flurstück Nr. 39/3, Flur 67, Gemarkung Idar-Oberstein; Endpunkt ist Mast Nr. 123 der BI. 0102 auf Flurstück Nr. 150/4, Flur 30, Gemarkung Waldböckelheim; Länge: 38 km; Neubau von 122 Masten, |
| b) | Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Niederhausen - Idar-Oberstein (BI. 0102) zwischen Mast Nr. 164 der BI. 0102 und Mast Nr. 174 der BI. 0102; Länge 3,5 km; Rückbau von 12 Masten (notwendige Folgemaßnahme gem. § 75 Abs. 1 VwVfG) und |
| c) | Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Niederhausen - Idar-Oberstein (BI. 0102) zwischen Mast Nr. 28 der BI. 0102 und Mast Nr. 162 der BI. 0102; Länge 34,5 km; Rückbau von 135 Masten (notwendige Folgemaßnahme gem. § 75 Abs. 1 VwVfG). |
Neben den zuvor genannten Leitungsneu- und Rückbauten sind alle mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungen dienen, Gegenstand des Antrags (z.B. Änderungen angrenzender Leitungen zwecks Netzanbindung der neuen Freileitungen, Sicherung und Anlage von Zuwegungen, Anlage von Bau- und Lagerflächen).
Hinweise zum Verfahren:
| • | Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Teilnahme berechtigt sind Personen, die Einwendungen gegen den Plan erhoben haben und alle sonstigen vom Vorhaben Betroffenen. Die sonstigen Betroffenen müssen ihre Betroffenheit von dem Vorhaben in geeigneter Weise glaubhaft machen (§ 73 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). |
| • | Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden (§ 73 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). |
| • | Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Die durch die Teilnahme oder durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet. |
Die Bekanntmachungstexte und Planunterlagen zum Vorhaben sind über folgende Internetseiten zugänglich:
https://sgdnord.rlp.de/themen/energie/netzausbau
unter der Rubrik „Laufende Verfahren“
(siehe Link „110-kV-Freileitungsverbindung zwischen Idar-Oberstein und dem Punkt Niederhausen, Abschnitt zwischen der Umspannanlage (UA) Idar-Oberstein und der UA Waldböckelheim“)
und www.uvp-verbund.de/freitextsuche
(siehe Kategorie „Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen“)
Rechtsquellen:
| • | Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), |
| • | Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236). |