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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 41/2024
Jeckenbach
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Einsichtnahme Wählerverzeichnis Gemeinderat Jeckenbach

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung eines Wahlscheines für die Wahl des Gemeinderates der Ortsgemeinde Jeckenbach am 10. November 2024

I

Am Sonntag, dem 10. November 2024, findet in Jeckenbach die Wahl des Gemeinderates statt.

Das Wählerverzeichnis wird in der Zeit vom 21. Oktober 2024 bis 25. Oktober 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gem. § 51 Abs. des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat

Il.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 25. Oktober 2024, bis 12.30 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan Einspruch einlegen (Einspruchsfrist).

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

III.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 20. Oktober 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

IV.

Wer einen Wahlschein für die Wahl des Gemeinderates hat. kann an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

V.

Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

1.

in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte und

2

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben.

Zu 1.: Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum. November 2024, 18 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular Rückseite der Wahlbenachrichtigung-. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Bei Beantragung per E-Mail sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular steht im Internet unter

https://www.vg-nahe-glan.de/aktuelles/briefwahlunterlagen-online-beantragen/

zur Verfügung.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum Tage vor der Wahl. 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Zu 2.: Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus dem unter Nr. 2 angegebenen Grund den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein körperlich beeinträchtigter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

VI.

Wahlberechtigte, die im Wege der Briefwahl wählen wollen, erhalten mit den Briefwahlunterlagen einen orangefarbenen Wahlbriefumschlag. Die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, ist auf dem Wahlbriefumschlag angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl enthält die für die Wählerinnen und Wähler notwendigen Hinweise.

Briefwahl für die Wahl des Gemeinderates

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Wahl des Gemeinderates beantragt haben, erhalten mit dem gelben Wahlschein zugleich

-

einen amtlichen leeren Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates,

-

einem amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahlen*,

-

einen amtlichen mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die Kommunalwahlen",

-

ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des $ 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden Wahlberechtigte Wahlbriefe, so sind diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle abzusenden, dass sie dort spätestens am Wahltage, Sonntag, 10. November 2024, bis 18 Uhr, eingehen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Der Wahlbrief, der durch die Deutsche Post AG übersandt werden soll, wird nicht frankiert; das Entgelt wird von der Deutschen Post AG mit dem Landeswahlleiter zentral abgerechnet.

Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, So müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit endet um 18 Uhr.

Jeckenbach, 10. Oktober 2024
Die Gemeindewahlleiterin