Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Haushaltsjahr 2023:
| gegenüber bisher | verändert um | festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 542.300 € | 15.200 € | 557.500 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 510.900 € | 38.000 € | 548.900 € |
| der Jahresfehlbetrag auf | 31.400 € | -22.800 € | 8.600 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 60.100 € | -22.800 € | 37.300 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.000 € | 0 € | 2.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.000 € | 0 € | 2.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -62.100 € | 22.800 € | -39.300 € |
Für das Haushaltsjahr 2023 werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorgesehen.
Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird unverändert festgesetzt auf 173.800 € (2023).
Für das Haushaltsjahr 2023
Die Steuerhebesätze bleiben unverändert gegenüber der 1. NHHS. 2023.
Hinweise:
Die vorstehende 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Nachtragshaushaltssatzung sind erteilt.
Die 2. Nachtragshaushaltssatzung nebst Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, in der Zeit vom 03.11.2023 bis 13.11.2023, während der Öffnungszeiten (s.u.) öffentlich aus.
Öffnungszeiten:
Vormittags:
Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Nachmittags:
Montag bis Dienstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag geschlossen
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung, ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten als ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder |
| Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.