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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 45/2024
Bad Sobernheim
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Satzung der Stadt Bad Sobernheim über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 30.10.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 30.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Bad Sobernheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Stadt Bad Sobernheim setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1.

für die Grundsteuer

a.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v. H.

b.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 480 v. H.

2.

für die Gewerbesteuer auf 380 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

Bad Sobernheim, den 30.102024 (Beschlussfassung)
gez. Roland Ruegenberg
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Hebesatzsatzung liegt zur Einsichtnahme vom 15.11.2024 bis 25.11.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten, in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Standort Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 11/12, 55590 Meisenheim öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.