Der Ortsgemeinderat hat aufgrund § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Ortsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht ein Gemeinschaftshaus als öffentliche Einrichtung.
(2)Die Ortsgemeinde erhebt für die Nutzung dieser Einrichtung Gebühren.
Das Gemeinschaftshaus steht für private Feiern sowie Taufen, Konfirmationen, Kommunionen, Hochzeiten, Jubiläen und Trauerfeiern zur Verfügung. Bewerbungen von Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde Desloch werden bevorzugt behandelt.
Das Gemeinschaftshaus kann auch von Vereinen für vereinsinterne Veranstaltungen genutzt werden.
Die Nutzung des Gemeinschaftshauses muss rechtzeitig beim/bei der Ortsbürgermeister/in beantragt werden. Bei mehreren Anträgen richtet sich die Entscheidung nach der Reihenfolge des Eingangs. Bei der Vergabe des Gemeinschaftshauses bei mehreren Anmeldungen anlässlich Konfirmation oder Kommunion richtet sich die Entscheidung nicht nach der Reihenfolge, hier wird das Los entscheiden.
Bei jeder Veranstaltung ist eine verantwortliche Person zu benennen. Für die Nutzung des Gemeinschaftshauses stehen folgende Räume zur Verfügung: großer Saal, kleiner Saal, Küche im Erdgeschoss und kleiner Saal mit Küche im 1. Obergeschoss, sowie die Toiletten.
(1) Die Nutzungsgebühr beträgt pro Tag:
| a) | Bei Beerdigungen (Nutzung des großen und kleinen Saales einschl. Küche im Erdgeschoss) | 60,00 € |
| b) | Sonstige Feste | |
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| Nutzung des großen Saales im Erdgeschoss | 90,00 € |
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| Nutzung des kleinen Saales im Erdgeschoss | 50,00 € |
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| Nutzung des kleinen Saales und der Küche im Erdgeschoss | 90,00 € |
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| Nutzung des großen Saales und der Küche im Erdgeschoss | 150,00 € |
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| Nutzung des kleinen Saales und der Küche im 1. Obergeschoss | 90,00 € |
(2) Jedem örtlichen Verein der Ortsgemeinde Desloch wird das Dorfgemeinschaftshaus einmal im Jahr ohne die Erhebung einer Nutzungsgebühr zur Verfügung gestellt.
(3) Die Stromkosten werden nach dem tatsächlichen Verbrauch und dem aktuellen Verbrauchspreis abgerechnet.
(4) Bei besonderen Veranstaltungen und regelmäßiger Nutzung des kleinen Saales mit Küche durch örtliche Vereine setzt der Gemeinderat mittels Beschlusses eine besondere Nutzungsgebühr fest.
(5) Die Getränke, welche durch die Vereine an ihre Mitglieder verkauft werden, sind von der Gemeinde zu beziehen.
(6) Die Nutzungsgebühr sowie die Nebenkosten werden von der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan schriftlich gefordert und sind 14 Tage nach Erhalt der Forderung fällig.
(7) Sofern es sich um Leistungen handelt, die der Umsatzsteuer unterliegen, handelt es sich bei den angegebenen Gebühren um Nettobeträge. Die Abrechnung erfolgt zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Von allen Nutzern und Vereinen wird erwartet, dass sie die genutzten Räume im ordentlichen Zustand verlassen. Für das Aufstellen der Stühle sowie für das Spülen und Einräumen des Geschirrs ist Sorge zu tragen. Tische und Stühle sind feucht zu reinigen und nach Trocknung ordnungsgemäß wegzuräumen. Mülleimer in allen Räumlichkeiten sind zu leeren. Die Räumlichkeiten sind besenrein zu verlassen. Die feuchte Endreinigung ist im Mietpreis enthalten. Pro Veranstaltung steht ein Müllsack mit Restmüll zur Verfügung. Sonstiger Müll muss eigenverantwortlich entsorgt werden.
Bei Nichtbefolgung der Reinigungs-, Ordnungspflicht oder Verschmutzung im außergewöhnlichen Maße haben die Nutzer eine Gebühr nach Aufwand, aber mindestens in Höhe von 100,00 € an die Ortsgemeinde zu zahlen.
Für alle Beschädigungen haftet der Nutzer in voller Höhe. Zerbrochenes Geschirr ist zu ersetzen.
Die Ortsgemeinde als Hausherrin wird durch den/die Ortsbürgermeister/in oder eine von ihm/ihr beauftragte Person vertreten. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
Alle Nutzer bzw. Veranstalter stellen die Ortsgemeinde von etwaigen Eigenhaftpflichtansprüchen der Besucher und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des überlassenen Gemeinschaftshauses einschließlich der Zugänge entstehen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Benutzungssatzung vom 05.03.2002 sowie die Änderungssatzung vom 10.12.2014 außer Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gelten gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.