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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 47/2023
Hauptthemen
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Es ist Herbst - die Blätter fallen!

Buntes Laub auf Gehwegen sieht nicht nur hübsch aus, sondern kann im Herbst auch zur Gefahr werden. Insbesondere bei Nässe bilden die Blätter unter dem Druck der Schuhsohlen eine glitschige Schicht.

Dieses nimmt das Ordnungsamt zum Anlass, wie jedes Jahr an die Bestimmungen und Verpflichtungen zur Straßenreinigung, vor allem auf Gehwegen aber auch auf den Fahrbahnen zu erinnern. Denn wie bei der winterlichen Räum- und Streupflicht besteht auch im Herbst die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Gehwege für Fußgänger gefahrlos zu begehen sind und für den motorisierten Verkehr die Fahrbahn nicht zur Rutschbahn wird. Durch die Straßenreinigungssatzungen der verbandsangehörigen Ortsgemeinden und der Städte Meisenheim und Bad Sobernheim ist die Straßenreinigung grundsätzlich auf die Anlieger übertragen worden

Was ist zu reinigen?

Die Reinigungspflicht umfasst grundsätzlich die Reinigung der Fahrbahnen (bis zur Straßenmitte) und der Gehwege der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der Ortslagen. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten sind, unabhängig von einer Befestigung oder Abgrenzung.

Das Säubern der Straßen umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. Das auch oft beobachtete Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

Überhängende Äste

Straßen, Wege und Plätze sind in voller Breite von überhängenden Ästen und Zweigen freizuhalten: Geh- und Radwege bis zu einer Höhe von 2,50 m und Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m. Hecken, Sträucher und sonstige Bepflanzungen müssen stets soweit zurück geschnitten werden, dass sie nicht die Sicht auf Verkehrszeichen, Hinweisschilder, Hausnummern oder Straßenbeleuchtungskörper sowie im Bereich der Sichtdreiecke ( = das Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer in eine andere Straße einbiegen will) verdecken. In den Gehweg gewachsene Pflanzen sind zu entfernen.

Um besondere Beachtung wird gebeten.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan