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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 47/2024
Daubach
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Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 09.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Daubach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Gemeinde Daubach setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1. für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf  — 345 v. H.

b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  465 v. H.

2. für die Gewerbesteuer auf  —  380 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

Daubach, den 09.11.2024 (Beschlussfassung)
gez. Harald Klotz
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Hebesatzsatzung liegt zur Einsichtnahme vom 22.11.2024 bis 02.12.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten, in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Standort Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 11/12, 55590 Meisenheim öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.