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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 49/2024
Bad Sobernheim
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Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 2

Ausschüsse des Stadtrates

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister

§ 5

Bildung von Beiräten

§ 6

Beigeordnete

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

§ 9

Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 11

In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Sobernheim erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Nahe-Glan. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter: http//www.vg-nahe-glan.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Stadtrat mit Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachung erfolgt, der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren

Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 2

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Die Ausschüsse werden allgemein oder im Einzelfall durch Stadtratsbeschluss gebildet.

(2) Das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl bestimmt der Stadtrat.

(3) Mitglieder und Vertreter im Hauptausschuss sollen Ratsmitglieder sein. Für weitere Ausschüsse gilt § 44 GemO.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

(2) Den Ausschüssen wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

A) Hauptausschuss

1.

Verfügung über Stadtvermögen

a) Vermietung und Verpachtung im Einzelfall bis zu einer Wertgrenze von jährlich

b) Erwerb und Veräußerung im Einzelfall bis zu einer Wertgrenze von

2.

Die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen im Einzelfall bis zu einer Wertgrenze von

3.

Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO im Einzelfall bis zu einer Wertgrenze von

Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis

je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

4.

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen.

5.

Vergabe von Aufträgen und Aufgaben im Rahmen einer Zuständigkeit und der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu nachstehenden Wertgrenzen jeweils im Einzelfall

6.

Ausübung des Vorkaufsrechts (der Bauausschuss und der Hauptausschuss) bis zu einer Wertgrenze im Einzelfall von

B) Bauausschuss

1.

Vergabe von Aufträgen und Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu nachstehenden Wertgrenzen jeweils im Einzelfall

2.

Entscheidung über das Einvernehmen in den Fällen von § 31 Abs. 2, § 35 BauGB und den übrigen Fällen des § 34 BauGB.

C) Gesellschaftsausschuss

1.

Vergabe von Aufträgen und Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu nachstehenden Wertgrenzen jeweils im Einzelfall

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister

(1) Übertragung der Entscheidung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Entscheidungsbefugnis dem Stadtbürgermeister nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze im Einzelfall von

10.000 €

2.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einer Wertgrenze im Einzelfall von bei Grundstücksverkäufen im Einvernehmen mit den Beigeordneten. Verzicht auf Vorkaufsrecht bei Grundstücksverkäufen ohne das Einvernehmen mit den Beigeordneten. Eine Wertgrenze wird nicht festgelegt.

15.000 €

3.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35. Bezüglich § 34 beschränkt sich die Delegation auf Vorhaben, die die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung nicht berühren.

4.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

5.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen im Benehmen mit dem Haushaltssachbearbeiter bis

10.000 €

6.

Verfügung über städtisches Vermögen

a) Vermietung und Verpachtung

bis zu einer Wertgrenze von

1.000,-€/Jahr

b) Erwerb und Veräußerung von Mobilien (ohne Grundstücksgeschäfte) bis zu einer Wertgrenze von

5.000 €

7.

Billigkeitsmaßnahmen

a) Stundung und befristete Niederschlagung bis

5.000 €

soweit die Forderung bis Ende des folgenden Jahres beglichen wird

b) unbefristete Niederschlagung und Erlass bis

2.000 €

§ 5

Bildung von Beiräten

(1) Die Stadt Bad Sobernheim kann durch Beiräte für Bevölkerungsgruppen deren Teilhabe am politischen Prozess fördern (Jugendbeirat, Seniorenbeirat). Mit einer Satzung muss die Bildung des Beirates und seine Aufgaben und Rechte geregelt werden. Die Satzung beschließt der Stadtrat.

(2) Bürgermeister und Verwaltung informieren den Beirat über Entscheidungen, Planungen und Vorhaben, die die Bevölkerungsgruppe betreffen. Die Beiräte können zu Gremiensitzungen beigeladen werden. Sie berichten wenigstens jährlich über ihre Arbeit.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Stadt Bad Sobernheim hat bis zu 3 Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Stadt Bad Sobernheim wird 1 Geschäftsbereich gebildet, der auf den Ersten Beigeordnete zu übertragen ist.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung in Höhe von 20,-- € je Monat. Bei Ver- und Entpflichtung innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt eine anteilige Zahlung nach Monaten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,-- € je Sitzung.

(3) Über das Sitzungsgeld hinaus wird keine Wegstreckenentschädigung bezahlt.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird der nachgewiesene Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Der umfasst bei Arbeitnehmer/innen auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen (ohne Lohnnachweis) erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 30,-- € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich nach Satz 2. Die Anträge sind spätestens bis zum Ende des nächsten Jahres zu stellen. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; Entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Für 12 Fraktionssitzungen jährlich wird ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes nach § 7 Abs. 2 bis 6.

(2) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten für die Teilnahme an einer Ausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung von 15,-- € je angefangene Stunde. Neben der Entschädigung werden die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet.

(3) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Stadtrates, der Stadt oder Vertreter der Stadt in sonstigen Gremien erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 9

Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Ist der Stadtbürgermeister zugleich auch Bürgermeister der Verbandsgemeinde Nahe-Glan (Personalunion), beträgt die Aufwandsentschädigung 40 % der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 7 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Bei einer Vertretung des Stadtbürgermeisters bis zu 14 Tagen beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel von 50 % des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen halben Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % der dem Stadtbürgermeister nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, der Fraktionen, Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) sowie an Terminen, an denen sie auf Veranlassung des Bürgermeisters teilnehmen, die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied im Verbandsgemeinderat sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte der in Abs. 1 Satz 2 festgelegten Höhe.

(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(6) § 7 Abs. 4, 5 und Abs. 6 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 11

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 24.07.2014 sowie die 1. Änderungssatzung vom 05.05.2015, die 2. Änderungssatzung vom 09.03.2017 und die 3. Änderungssatzung vom 10.12.2018 außer Kraft.

Bad Sobernheim, den 26.11.2024
(Siegel)
gez. Roland Ruegenberg
Stadtbürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind,

gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt

nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.