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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 49/2024
Callbach
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Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Die Ortsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Grillhütte am Bürgerhaus als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Ortsgemeinde erhebt für die Nutzung dieser Einrichtung Gebühren.

§ 2

(1) Die Grillhütte steht allen Einwohnern sowie den örtlichen Vereinen kostenpflichtig zur Verfügung. Es werden dabei die Betriebskosten nach § 4 dieser Satzung berechnet.

Ausnahmen: Den Vereinen „Förderverein Pro Callbach e.V.“ und „Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Callbach“ steht die Grillhütte miet- und nebenkostenfrei zur Verfügung.

(2) Eine Nutzung der Grillhütte ohne Toiletten ist nicht möglich.

(3) Die Nutzung der Grillhütte durch Auswärtige bedarf der Zustimmung der Ortsgemeinde.

(4) Die Benutzung ist durch eine schriftliche Vereinbarung zu regeln. (Gestattungsvertrag)

(5) Veranstaltungen kommerzieller Art bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Ortsgemeinde.

§ 3

(1) Die Nutzung der Grillhütte muss spätestens eine Woche vorher bei der Ortsgemeinde beantragt werden. Bei mehreren Anträgen richtet sich die Entscheidung der Vergabe nach der Reihenfolge des Eingangs.

(2) Bei jeder Nutzung ist eine verantwortliche Person zu benennen. Die verantwortliche Person muss die Volljährigkeit erreicht haben.

§ 4

(1) Die Nutzungsgebühr beträgt pro Tag 100,00 € (in Worten: einhundert).

(2) In der Nutzungsgebühr enthalten sind die Nutzung der Grillhütte sowie zweier Toiletten im Bürgerhaus.

(3) Bei Mitnutzung der Küche im Bürgerhaus ist eine zusätzliche Gebühr von 50,00 € (in Worten: fünfzig) pro Tag zu entrichten.

(4) Die Nutzung der Grillhütte schließt den Folgetag (für Aufräumarbeiten usw.) bis 15:00 Uhr ein. Für eine darüberhinausgehende Nutzung wird ein weiterer Nutzungstag berechnet.

(5) Nebenkosten (Strom, Wasser, Gas, Verbrauchsmaterial) werden nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet.

(6) Es wird eine Kaution in Höhe von 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig) erhoben. Diese ist bei Übergabe der Grillhütte in bar zu hinterlegen.

(7) Die Nutzungsgebühr sowie die Nebenkosten werden von der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan schriftlich gefordert und sind 14 Tage nach Erhalt der Forderung fällig.

(8) Sofern es sich um Leistungen handelt, die der Umsatzsteuer unterliegen, handelt es sich bei den angegebenen Gebühren um Nettobeträge. Die Abrechnung erfolgt zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 5

(1) Alle genutzten Räume, einschließlich der Toiletten, müssen ordnungsgemäß gereinigt werden. Der anfallende Müll ist vom Nutzer ordnungsgemäß zu entsorgen. Für das Aufstellen und Abräumen von Bänken und Tischen ist ebenfalls Sorge zu tragen.

(2) Die ordnungsgemäße Reinigung sowie der Zustand der gesamten genutzten Anlage wird von dem/der Ortsbürgermeister/in oder einer von diesem/deren beauftragten Person überprüft.

(3) Bei Nichtbefolgen dieser Pflichten haben die Nutzer bzw. die verantwortlichen Personen die daraus anfallenden Kosten entsprechend dem Aufwand an die Ortsgemeinde zu entrichten.

§ 6

(1) Für alle Beschädigungen an der Grillhütte haftet der Nutzer bzw. die verantwortliche Person in voller Höhe. Er haftet für alle Schäden, die während und durch seine Nutzung entstanden sind.

(2) Alle Nutzer bzw. Veranstalter stellen die Ortsgemeinde von etwaigen Eigenhaftpflichtansprüchen Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Grillhütte entstehen.

(3) Der Nutzer hat einen Nachweis zur Haftpflichtversicherung vorzulegen.

§ 7

Die Ortsgemeinde als Hausherrin wird durch den/die Ortsbürgermeister/in oder eine von ihm/ihr beauftragten Person vertreten. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die bei Nutzungsbeginn ausgehändigte Nutzungssatzung ist zu beachten.

§ 8

Es ist darauf zu achten, dass der Lautstärkepegel an der Grillhütte angemessen ist, dass die Nachbarn nicht gestört werden. Es gilt das Landesimmissionsschutzgesetz in der jeweiligen aktuellen Fassung.

§ 9

(1) Es ist darauf zu achten, dass die Feuerstelle nach der Nutzung durch die vorhandene Abdeckhaube gesichert ist.

(2) Offenes Feuer außerhalb der vorgesehenen Feuerstelle (z.B. Lagerfeuer, Feuerwerk u.ä.) ist in der Grillhütte und auf dem gesamten Gelände um die Grillhütte verboten.

(3) Die Nutzer haben für Brennmaterial (Holz, Grillkohle) selbst zu sorgen. Brandbeschleuniger, wie Spiritus, Benzin u.ä. sind nicht gestattet.

§ 10

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Callbach, den 24.10.2024
Ortsgemeinde Callbach
gez. Veit Mohr, Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gelten gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.