Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung „Westpfalz“ hat auf Grund des § 6 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 sowie der §§ 24 und 92 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 i.V. mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigAnVO) vom 05.10.1999 (GVBl.S.373) am 22.05.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Gegenstand des Eigenbetriebes
| 1) | Das Wasserwerk des Zweckverbandes Wasserversorgung „Westpfalz“, Sitz Weilerbach, wird nach den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. |
| 2) | Zweck des Eigenbetriebes ist die Belieferung der dem Verband angeschlossenen Verbandsmitglieder und Dritter (Weiterverteiler) mit Trink- und Brauchwasser. |
| 3) | Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn berührende wirtschaftlichen Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. |
| 4) | Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten. |
§ 2 - Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung Wasserwerk des Zweckverbandes Wasserversorgung „Westpfalz“, 67685 Weilerbach.
§ 3 - Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 172.561,01 €.
§ 4 - Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können.
§ 5 - Werksausschuss
| 1) | Der Werksausschuss bereitet die Beschlüsse, für die nach § 4 die Verbandsversammlung zuständig ist, vor. |
| 2) | Der Werksausschuss entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung (§ 4) über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes. |
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| Insbesondere entscheidet er über: |
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| a) Die Grundsätze für die Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung. |
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| b) Die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, soweit es sich nicht um allgemeine Tarife oder Sätze für privat-rechtliche Entgelte handelt und soweit die Bedingungen nicht in Satzungen festgelegt werden. |
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| c) Die Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen und Mehrausgaben gemäß § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 30 % einer Maßnahme - höchstens jedoch 50.000,00 € überschreiten. |
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| d) Den Abschluss von Verträgen (insbesondere von Sonderverträgen) soweit nicht die Verbandsversammlung oder die Betriebsführung zuständig ist. |
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| e) Die Stundung und Niederschlagung von Forderungen. |
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| f) Den Erlass von Forderungen und den Verzicht auf sonstige Ansprüche. |
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| g) Die Vergaben. |
Die Entscheidungen gemäß Buchstaben e) bis g) obliegen dem Werksausschuss nur insoweit, als sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören (siehe § 6 dieser Satzung).
§ 6 - Betriebsführung
| 1) | Die Betriebsführung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, dieser Satzung, der Beschlüsse der Verbandsversammlung, der Beschlüsse des Werksausschusses und der im Rahmen des § 6 Abs. 2 der EigAnVO ergangenen Weisungen des Verbandsvorstehers in eigener Verantwortung. |
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| Ihr obliegt insbesondere auch die laufende Betriebsführung. Dazu gehören vor allem: |
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| a) Der Erlass von Regelungen für den geordneten Geschäftsgang, z.B. über Arbeitszeit, Publikumsverkehr, Urlaub, Fernbleiben vom Dienst, Betriebssicherheit und Unfallschutz. |
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| b) Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes. |
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| c) Die Durchführung des Wirtschaftsplanes und die Veranlassung aller Maßnahmen, die zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit notwendig sind, beispielsweise der Einsatz des Personals und die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten. |
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| d) Die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. |
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| Zur laufenden Betriebsführung rechnen auch |
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| - Die Stundung von Forderungen für eine Zeit bis zu 3 Monaten. |
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| - Die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen und der Verzicht auf sonstige Ansprüche, deren Wert im Einzelfall 500,00 € nicht übersteigt. |
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| - Vergaben bis zu 50.000,00 €. |
| 2) | Die Betriebsführung ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie hat dem Verbandsvorsteher den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses vorzulegen und ihn im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht nach § 21 EigAnVO spätestens zum 30.09. über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. |
| 3) | Die Betriebsführung hat den Verbandsvorsteher über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. |
§ 7 - Vertretung des Eigenbetriebes
| 1) | Die Betriebsführung vertritt den Eigenbetrieb gerichtlich und außergerichtlich. Besteht die Betriebsführung aus mehreren Mitgliedern, so wird der Eigenbetrieb von zwei Mitgliedern gemeinschaftlich vertreten. |
| 2) | Die Betriebsführung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes nach den ihr vorgegebenen Richtlinien. |
| 3) | Der Kreis der für den Eigenbetrieb Vertretungsberechtigten und Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsmacht wird vom Verbandsvorsteher öffentlich bekannt gemacht. |
§ 8 - Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Kassenführung
| 1) | Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. Der von der Betriebsführung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher nach Beratung im Werksausschuss und der Verbandsversammlung vorzulegen. |
| 2) | Für den Eigenbetrieb sind eigene Bank-Girokonten eingerichtet. |
§ 9 - Jahresabschluss
Die Betriebsführung hat den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, und Anhang, sowie den Anlagennachweis innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Verbandsvorsteher dem Werksausschuss vorzulegen.
§ 10 - Leistungsaustausch
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Eigenbetriebes an Kreise, Verbandsgemeinden oder sonstige Eigenbetriebe sind angemessen zu vergüten.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ersten Tag des ihrer öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
Am gleichen Tage tritt die Betriebssatzung vom 22.05.2019 außer Kraft.