Der Stadtrat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Haushaltsjahr 2024:
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| gegenüber bisher | verändert um | festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 15.709.600 € | 1.205.000 € | 16.914.600 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.228.500 € | 405.400 € | 16.633.900 € |
| der Jahresüberschuss/- fehlbetrag auf | -518.900 € | 799.600 € | 280.700 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -326.900 € | +799.600 € | 472.700 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 635.000 € | 190.000 € | 825.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 658.000 € | 380.000 € | 1.038.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -23.000 € | -190.000 € | -213.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 349.900 € | -609.600 € | -259.700 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Für das Haushaltsjahr 2024 werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorgesehen.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.
§ 4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt auf 3.599.165 Euro (s. Muster 31)
§ 4 Steuersätze
Die Hebesätze für die Grundsteuern und Gewerbesteuern sowie die Hundesteuer bleiben unverändert.
§ 5 Gebühren und Beiträge
-entfällt-
§ 6 Eigenkapital
Stand des Eigenkapitals
zum Vorvorjahr 31.12.2021: — 29.815.675 €
Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals
zum Vorjahr 31.12.2022: — 30.777.883 €
Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals
zum Haushaltsjahr 31.12.2023: — 29.843.432 €
Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals
zum Haushaltsjahr 31.12.2024: — 30.124.132 €
§ 7 Über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
§ 8 Deckungsfähigkeit
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
§ 10 Weitere Bestimmungen
-entfällt-
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 14.11.2024 angezeigt. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 13.12.-23.12.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen