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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 50/2024
Bad Sobernheim
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bad Sobernheim für das Jahr 2024 vom 13.11.2024

Der Stadtrat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Haushaltsjahr 2024:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Für das Haushaltsjahr 2024 werden keine Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorgesehen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.

§ 4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt auf 3.599.165 Euro (s. Muster 31)

§ 4 Steuersätze

Die Hebesätze für die Grundsteuern und Gewerbesteuern sowie die Hundesteuer bleiben unverändert.

§ 5 Gebühren und Beiträge

-entfällt-

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals

zum Vorvorjahr 31.12.2021:  —  29.815.675 €

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Vorjahr 31.12.2022:  —  30.777.883 €

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Haushaltsjahr 31.12.2023:  —  29.843.432 €

Voraussichtl. Stand des Eigenkapitals

zum Haushaltsjahr 31.12.2024:  —  30.124.132 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige

Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:

a)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

b)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:

c)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

d)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

§ 8 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 10 Weitere Bestimmungen

-entfällt-

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan /
Stadt Bad Sobernheim, den 13.11.2024
(Beschlussfassung)
gez. Roland Ruegenberg
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 14.11.2024 angezeigt. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 13.12.-23.12.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim, öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen