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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 50/2025
Kirschroth
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Bekanntmachung der Widmungsverfügung

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. Seite 273), in der derzeit geltenden Fassung, werden nachstehende Erschließungsanlagen dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Ortsgemeinde Kirschroth

= öffentliche Verkehrsflächen einschließlich Gehwegen

Bürgersteige entlang klassifizierter Straße, soweit vorhanden:

siehe beigefügten Kartenauszug!

Gemäß § 27 Abs. 3 GemO i.V.m. § 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kirschroth wird der Plan sowie die damit verbundene Widmungsverfügung neben der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt auch durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung während der Dienststunden zur Einsicht für jedermann bekannt gemacht.

Die Unterlagen können einschließlich einer Übersichtskarte ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 3, 1.OG, Zimmer 120, 55566 Bad Sobernheim, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch 08.00 – 12.00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr, Freitag 08.00 – 12.30 Uhr) eingesehen werden.

Hiermit wird für die Widmung der vorstehend bezeichneten Verkehrsflächen die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Dies bedeutet, dass die Widmung unabhängig von laufenden Widerspruchsverfahren wirksam wird und vollzogen werden kann.

Begründung:

Durch die Widmung wird der Gebrauch der Verkehrsflächen jedermann gestattet und die Verkehrsflächen werden gemäß des § 3 LStrG eingestuft – hier in Gemeindestraßen. Zudem ist die Widmung Voraussetzung für die Anwendung öffentlichen Rechts, insbesondere des Straßenverkehrs- und Baurechts. Bei den nun gewidmeten Verkehrsflächen handelt es sich um Gemeindestraßen und Gehwege, die ohnehin seit Jahrzehnten für den öffentlichen Verkehr genutzt werden. Im Interesse des Allgemeinwohls ist also sicher zu stellen, dass die Benutzung der Verkehrsflächen für jedermann gestattet und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben ist. Um eine rechtlich ungehinderte Benutzung dieser öffentlichen Verkehrsanlagen zu gewährleisten, wird der Sofortvollzug angeordnet, denn im Hinblick auf die vorgenannten Rechtswirkungen der Widmung wäre eine aufschiebende Wirkung von Widersprüchen nicht vertretbar. Durch die Widmung werden zudem keine Rechte Dritter verletzt. Die sofortige Vollziehung liegt daher überwiegend im öffentlichen Interesse.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich, nach Maßgabe des § 55 a der Verwaltungsgerichtsordnung durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Der in § 55 d der Verwaltungsgerichtsordnung genannte Personenkreis muss Anträge grundsätzlich elektronisch einreichen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Bad Sobernheim, den 03.03.2004

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Sobernheim

-Bauabteilung-
gez. Bürgermeister