Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) i. V. m. § 12 Kommunal-abgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 18.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 8 der Gästebeitragssatzung erhält folgende neue Fassung:
Aufzeichnungs- und Meldepflicht sowie Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Jeder gewerbliche Vermieter von Zimmern, Ferienwohnungen, Appartements, Campingplätzen und Reisemobilstellplätzen einschließlich der Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten sowie alle Wohnungsinhaber die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen sind zur Einziehung des Gästebeitrages und seine Abführung an die Stadt Bad Sobernheim verpflichtet. Die Meldungen sind unter der Verwendung des von der Stadt Bad Sobernheim ausgegebenen Meldevordruckes zu erstellen. Die Erhebung dieser Daten ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KAG i. V. m. §§ 33, 78, 90, 93 Abgabenordnung (AO). Die vereinnahmten Beträge sind mit einer Abrechnung (Anmeldung des Gästebeitrages) bis zum 10. des Folgemonats an die Stadt Bad Sobernheim abzuführen.
(2) Für die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Stadt Bad Sobernheim ausgegebenen Meldevordrucke zu verwenden. Die Meldevordrucke sind mit der Abrechnung des Gästebeitrages bei der Stadt Bad Sobernheim einzureichen.
(3) Auf Verlangen sind der Stadt Bad Sobernheim oder deren Beauftragten zu Kontrollzwecken die Meldevordrucke vorzulegen oder Einsicht in diese zu gewähren. Die Meldevordrucke sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern. Die Kontrollpersonen sind berechtigt, die Belegung des Hauses anhand der Eintragungen in den Meldevordruck zu überprüfen. Sie sind in der Reihenfolge der laufenden Nummern mindestens ein Jahr, vom Tag der Abreise des Gastes an gerechnet, aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Die Gästebeitragssatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem mit der Gästebeitragserhebung beauftragten Personenkreis vorliegen.
(5) Die Stadt Bad Sobernheim oder deren Beauftragten kann die zur Ermittlung der Beitrags-pflichtigen, zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß § 12 Art 6 Abs. 1e) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und §§ 3 und 4 des Landestatenschutzgesetzes (LDSG), soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, aus folgenden Unterlagen erheben:
| - | Daten des Melderegisters, |
| - | Grundsteuerveranlagung |
| - | den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldungen sowie Änderungsmeldungen von Beherbergungsbetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung, |
| - | Mitteilungen der vorherigen Beherbergungsbetriebe. |
(6) Die Stadt Bad Sobernheim oder deren Beauftragte darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages der Stadt Bad Sobernheim wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die 1.Änderungssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 20.12.2024 bis 08.01.2025, während der allgemeinen Öffnungszeiten, in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Standort Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 11/12, 55590 Meisenheim öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. oder |
| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.