Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz und der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 2 (2) wird wie folgt geändert:
Der Anteil der von den entgeltsfähigen Kosten nach Absatz 1 als wiederkehrender Beitrag erhoben wird, wird in der Haushaltssatzung festgelegt. Im Übrigen werden die entgeltsfähigen Kosten als Benutzungsgebühren erhoben.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolgen:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.