Der Verbandsgemeinderat hat am 10.12.2025 aufgrund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. V. m. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigAnVO) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Da die Betriebsformen (Betriebsführerschaft im Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Meisenheim und Betrieb mit eigenem Personal im Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Sobernheim) sehr unterschiedlich sind, werden die bisher bestehenden Betriebszweige der beiden Eigenbetriebe gemäß den Gebieten der bisherigen Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zunächst als getrennte Betriebszweige weitergeführt.
(1) | Folgende Betriebszweige werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach den Bestimmungen der GemO, der EigAnVO und dieser Satzung geführt: |
| (2) | Zweck des Eigenbetriebs ist es, |
| - | in den Betriebszweigen Wasserversorgung die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke für das Gebiet der Verbandsgemeinde sicherzustellen. Diese Aufgabe schließt die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO mit ein; § 46 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt. |
| - | in den Betriebszweigen Abwasserbeseitigung das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Verbandsgemeindegebiet gelegenen Grundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen abzuleiten und unschädlich zu beseitigen, sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen und Abwassergruben. |
| - | im Betriebszweig Bäderwesen den Betrieb des Frei- und Erlebnisbades in Bad Sobernheim und des Freibades in Meisenheim für Sport- bzw. Freizeitzwecke der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen und aufrecht zu erhalten. |
| (3) | Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Nahe-Glan über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen. |
| (4) | Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. |
| Er verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. | |
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung
(1) Das Stammkapital des Eigenbetriebs
beträgt — 10.425.000 €.
Davon werden zugeordnet
| 1. | dem Betriebszweig Wasserversorgung ehem. Bad Sobernheim | 1.050.000 € |
| 2. | dem Betriebszweig Wasserversorgung ehem. Meisenheim | 1.500.000 € |
| 3. | dem Betriebszweig Abwasserbeseitigung ehem. Bad Sobernheim | 5.100.000 € |
| 4. | dem Betriebszweig Abwasserbeseitigung ehem. Meisenheim | 2.500.000 € |
| 5. | dem Betriebszweig Bäderwesen | 275.000 € |
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
| 1. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 2. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes, |
| 3. | die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
| 4. | den Abschluss von Verträgen gemäß Regelung in der Hauptsatzung. Unter Projekten ist nicht eine Gesamtmaßnahme die sich über verschiedene Betriebszweige erstreckt zu verstehen, sondern jede einzelne Maßnahme pro Betriebszweig getrennt. Bei Betriebszweigen Wasserversorgung und Bäderwesen handelt es sich bei dem Betrag von 500.000,00 € um den Nettobetrag, beim Betriebszweig Abwasserbeseitigung um den Bruttobetrag. |
| 5. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 6. | die Beschlüsse über Satzungen, |
| 7. | die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife des Eigenbetriebes |
| 8. | die mittel- und langfristigen Planungen. |
| (1) | Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werks- und Betriebsausschuss. Die Mitglieder des Werks- und Betriebsausschuss müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. |
| (2) | Der Werks- und Betriebsausschuss entscheidet über Angelegenheiten, die ihm besonders übertragen sind, die nicht dem Verbandsgemeinderat oder dem Bürgermeister / Beigeordneten vorbehalten und die nicht Aufgabe der laufenden Betriebsführung sind. |
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| Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werks- und Betriebsausschuss insbesondere über |
| - | die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn die Mehrausgaben 10 % der Gesamtausgaben des Vermögensplans übersteigen, |
| - | die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt, z.B. für Sonderabnehmer und Sondereinleiter, |
| - | die Stundung von Zahlungsaufforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören. |
| - | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 € übersteigt, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Sondereinleitern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind, |
| - | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert im Einzelfall 50.000,00 € übersteigt. |
| (1) | Der Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb gehört, ist Vorgesetzter der Werkleitung; der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Werkleitung und der Bediensteten des Eigenbetriebes. |
| (2) | Die in Absatz 1 genannten Personen können der Werkleitung nur dann Einzelanweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind. |
| (1) | Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter und bis zu zwei Stellvertretern. Dem/den Stellvertreter/n obliegt die Werkleitung im Verhinderungsfall des Werkleiters. |
| (2) | Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d. h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. |
Laufende Geschäfte sind insbesondere
| 1. | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
| 2. | die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts und des Lageberichts, |
| 3. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
| 4. | der Einsatz des Personals, |
| 5. | die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen, |
| 6. | der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung, |
| 7. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 8. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 9. | die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes bis zu 50.000 EUR im Einzelfall, |
| 10. | die Erstellung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September, |
| 11. | der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 50.000,00 € nicht übersteigt, |
| 12. | die Stundung von Forderungen bis zu einer Dauer der Stundung von 2 Jahren, |
| 13. | die Niederschlagung von Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000 EUR im Einzelfall, |
| 14. | der Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 EUR im Einzelfall, |
| 15. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 50.000,00 €. |
| (3) | In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde nach außen, ebenso beim Abschluss von Darlehensverträgen. |
| (4) | § 9 bleibt unberührt. |
| (1) | Die Betriebsführung wurde durch: |
| 1.1 | den Betriebsführungsvertrag Abwasser vom 27.02.2004, |
| 1.2 | den Betriebsführungsvertrag Wasser vom 27.02.2004, |
| 1.3 | den Vertrag über die Leistungen im Rahmen der kaufmännischen Buchführung vom 27.02.2004 auf die SWK Kaiserslautern bzw. WVE GmbH Kaiserslautern übertragen. |
| (2) | Die Vertragspartner benennen einen Betriebsleiter für alle Betriebszweige. |
| (3) | Die Betriebsführung ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der ihr nach § 9 Absatz 1 übertragenen Aufgaben verantwortlich. Sie hat der Werkleitung den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses vorzulegen und ihn im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht nach § 21 EigAnVO spätestens zum 30.09. über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. |
| (4) | Die Betriebsführung hat die Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. |
| Zur laufenden Betriebsführung gehören unter anderem: | |
| 1. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagen Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustausches, |
| 2. | der Personaleinsatz, |
| 3. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 4. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 5. | die Ausarbeitung von Verträgen, die vom Werks- und Betriebsausschuss oder dem Verbandsgemeinderat zu beschließen sind. |
§ 9
Wirtschaftsplan, Kassenführung, Rechnungswesen
| (1) | Die von der Werkleitung/Betriebsführung aufgestellten Wirtschaftspläne sind rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister der Verbandsgemeinde nach Beratung im Werksausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen. |
| (2) | Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist. |
| (3) | Das Rechnungswesen ist getrennt nach Betriebszweigen zu führen. |
§ 10
Leistungsaustausch
| (1) | Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmen und Verwaltungszweigen der Verbandsgemeinde an den Eigenbetrieb sowie Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebs an andere Unternehmen und Verwaltungszweige der Verbandsgemeinde sind gemäß § 11 Abs. 2 EigAnVO abzurechnen. Darüber sind entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. |
| (2) | Für die Inanspruchnahme von Bediensteten des Eigenbetriebs durch die Ortsgemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden Gebühren erhoben. Diese betragen 80 v. H. der Gebührensätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung. Sofern für Tätigkeiten, die zur Ausführung eines Auftrages notwendig werden, die HOAI keine Gebührensätze vorsieht, werden die Gebühren nach Arbeitsstunden berechnet. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird eine Gebühr erhoben, die jährlich im Wirtschaftsplan festgesetzt wird. |
| (3) | Die Leistungen nach Absatz 2 sind schriftlich zu beantragen. Über die Gebühr wird eine Rechnung erstellt. Die Gebühr ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Rechnung zu entrichten. Die Anforderung eines angemessenen Gebührenabschlages ist zulässig. |
Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Nahe-Glan vom 06.11.2020 und die Erste Änderungssatzung der Betriebssatzung der Verbandsgemeinde-werke Nahe-Glan vom 14.02.2025 außer Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.