zwischen
- der Ortsgemeinde Winterbach
vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Werner Rebenich
- nachfolgend Ortsgemeinde genannt -
und
- der Ortsgemeinde Gebroth
vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Jürgen Klitzke
- der Ortsgemeinde Ippenschied
vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Reinhard Koch
- der Ortsgemeinde Münchwald
vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Stephan Wagner
- der Ortsgemeinde Spall
vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Bernd Closen
- der Ortsgemeinde Winterburg
vertreten durch Frau Ortsbürgermeisterin Petra Woll
- der Stadt Bad Sobernheim
vertreten durch Herrn Stadtbürgermeister Michael Greiner
- nachfolgend Vertragspartner genannt -
über die gemeinsame Realisierung und den Betrieb des „Dorfladen Am Soonwald“ in der Ortsgemeinde Winterbach
nach §§ 12 und 13 des Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch das Landesgesetz über die Höfeordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21).
Präambel
Die Vertragsparteien beabsichtigen die gemeinsame Realisierung eines Dorfladens im ehemaligen Raiffeisengebäude in Winterbach mit der Bezeichnung „Dorfladen Am Soonwald“.
Die gemeinsame Absicht ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Dingen des täglichen Bedarfs in der Gemeinde Winterbach und den Nachbargemeinden sicherzustellen.
Hierzu ist es notwendig, einen Teil des ehemaligen Raiffeisengebäudes zu einem Dorfladen umzubauen. Die Einrichtung bzw. der Umbau des Dorfladens wird die Ortsgemeinde Winterbach in eigener Regie in Abstimmung mit den Vertragspartnern durchführen. Die Realisierung des Projekts erfolgt nur, wenn die beantragte Förderung aus dem LEADER-Programm der Europäischen Union bewilligt wird. Der Geschäftsbetrieb soll nicht selbst durch die Vertragsparteien erfolgen, sondern durch den bereits gegründeten wirtschaftlichen Verein „Dorfladen Am Soonwald w.V.“.
§ 1 – Aufgabe
(1) Aufgabe im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit der Ortsgemeinde und der Vertragspartner ist die Planung, die Einrichtung und der dauerhafte Betrieb des „Dorfladen Am Soonwald“. Grundlage ist die Planung, welche als Anlage 1 dieser Zweckvereinbarung beigefügt ist.
(2) Der Planungs- und Projektierungsprozess ist als laufender Prozess zu verstehen, der in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien nach jeweils aktuellen Erkenntnissen angepasst wird.
§ 2 – Kompetenzen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gleichberechtigt und partnerschaftlich zusammen. Sie bilden eine Projektgruppe, die die Planung, Projektierung, Einrichtung (z.B. Ausstattung, Möblierung etc.) und die Umnutzung eines Teilbereiches des ehemaligen Raiffeisengebäudes zum Dorfladen gemeinsam realisiert.
(2) Die Beantragung von Fördermitteln, Veranschlagung im Haushaltsplan, Ausschreibung von Maßnahmen, Erteilung von Aufträgen etc. obliegt der Ortsgemeinde Winterbach. Sie ist diesbezüglich beauftragter Beteiligter im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 KomZG.
(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Betrieb und die Geschäftsführung des Dorfladens durch den wirtschaftlichen Verein „Dorfladen Am Soonwald w.V.“ erfolgt. Sofern es die wirtschaftliche Situation erlaubt, trägt der wirtschaftliche Verein alle Kosten und künftigen Investitionen. Er entscheidet auch über die Verwendung evtl. Überschüsse. Der wirtschaftliche Verein hat neben der Mitgliederversammlung und dem Vorstand einen Beirat, dem jeweils ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.
§ 3 – Kostenverteilung und Unterhaltung
(1) Für die erstmalige Einrichtung des Dorfladens zahlen die Vertragsparteien einen einmaligen Pauschalbeitrag. Dabei gilt, dass die Ortsgemeinden, die innerhalb eines Umkreises von 5 Kilometer um die Ortsgemeinde Winterbach liegen, 15,00 € pro Einwohner zu entrichten haben; die Ortsgemeinden, die außerhalb dieses Umkreises liegen, haben 10,00 € pro Einwohner zu zahlen. Stichtag für die Ermittlung des Pauschalbeitrages ist der 01.10.2019. Sollte hier nach Abrechnung der erstmaligen Einrichtung ein Betrag übrig bleiben, entscheidet der Beirat des wirtschaftlichen Vereins mehrheitlich über die Verwendung dieser Mittel. Für den Fall, dass der Pauschalbeitrag für die Erstinvestition nicht ausreichend ist, verpflichten sich die Vertragsparteien nach den aus § 3 Abs. 3 geregelten Verteilungsschlüssel ergebenden Anteilen zur Nachzahlung an den wirtschaftlichen Verein.
(2) Kosten, sofern sie im laufenden Geschäftsbetrieb für die Ortsgemeinde entstehen, tragen die Vertragsparteien nach dem in § 3 Abs. 3 geregelten Verteilungsschlüssel. Das gleiche gilt für jede künftige Investition der Ortsgemeinde für den Dorfladen und für den Fall, dass Fördermittel im Vertragszeitraum zurückerstattet werden müssen.
(3) Als Verteilungsschlüssel für alle Belastungen gemäß Abs. 1 und 2 gilt das Verhältnis, dass sich aus der Einwohnerzahl in Verbindung mit dem Pauschalbeitrag gemäß Abs. 1 Satz 2 ergibt. Der Verteilungsschlüssel wird alle fünf Jahre angepasst, erstmals zum 01.10.2024. Als Anlage 2 ist die Ermittlung des Verteilungsschlüssels dieser Vereinbarung beigefügt.
(4) Sollten weitere Ortsgemeinden während der Vertragslaufzeit dieser Zweckvereinbarung beitreten wollen, so ist diese Zweckvereinbarung entsprechend anzupassen. Über die Leistungen eines neuen Vertragspartners entscheiden alle Vertragsparteien.
§ 4 – Gewährsträgerschaft
Die Vertragsparteien übernehmen hinsichtlich ihrer Anteile gemäß dem Verteilungsschlüssel aus § 3 Abs. 3 die Gewährsträgerschaft für den wirtschaftlichen Verein „Dorfladen Am Soonwald w.V.“.
§ 5
Informationspflichten
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle Umstände zu unterrichten, die geeignet sein können, die Aufgabenerfüllung zu beeinflussen.
§ 6 – Laufzeit der Vereinbarung
Diese Zweckvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum Ende der Zweckbindungsfrist der öffentlichen Fördergelder (bei LEADER-Fördermitteln: 12 Jahre). Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese spätestens sechs Monate vor Vertragsende kündigt.
§ 7 – Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden sollten, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die seitens der Vertragspartner mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt worden sind. Sofern in der Vereinbarung versehentlich die Regelung vereinbarungsbedürftiger Punkte unterblieben ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine einvernehmliche Regelung im Geiste der Vereinbarung anzustreben. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 – Genehmigungserfordernis, Bekanntmachung, Inkrafttreten
(1) Der Abschluss und die Änderung dieser Zweckvereinbarung bedarf nach § 12 Abs. 2 KomZG der Genehmigung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach als untere Aufsichtsbehörde.
(2) Nach Genehmigung der Zweckvereinbarung durch die Aufsichtsbehörde ist diese nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 KomZG in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften öffentlich bekannt zu machen.
(3) Diese Vereinbarung ist neunfach ausgefertigt, je ein Exemplar erhalten die Vertragsparteien sowie die Aufsichtsbehörde und die Verbandsgemeindeverwaltung.
§ 9 – Aufhebung, Kündigung der Zweckvereinbarung
(1) Die Kündigung einer Vertragspartei innerhalb der Vertragslaufzeit bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ist in besonderen Fällen möglich. Es gilt hier § 12 Abs. 4 KomZG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG und § 60 VwVfG (Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen).
(2) Bei Schließung des Dorfladens oder Auflösung des wirtschaftlichen Vereins werden das vorhandene Vermögen bzw. die daraus folgenden Belastungen nach dem Verteilungsschlüssel gemäß § 3 Abs. 3 durch die Vertragsparteien getragen.
(3) Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach kann die notwendigen Bestimmungen treffen, sofern bei einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten nicht einigen.
55593 Rüdesheim, den 04. Dezember 2019 — (S) Werner Rebenich, | ||
für die Ortsgemeinde Winterbach — Ortsbürgermeister | ||
für die Ortsgemeinde | für die Ortsgemeinde | für die Ortsgemeinde |
Gebroth | Ippenschied | Münchwald |
(S) | (S) | (S) |
(Jürgen Klitzke) | (Reinhard Koch) | (Stephan Wagner) |
Ortsbürgermeister | Ortsbürgermeister | Ortsbürgermeister |
für die Ortsgemeinde | für die Ortsgemeinde | für die Stadt |
Spall | Winterburg | Bad Sobernheim |
(S) | (S) | (S) |
(Bernd Closen) | (Petra Woll) | (Michael Greiner) |
Ortsbürgermeister | Ortsbürgermeisterin | Stadtbürgermeister |
Anlagen:
Anlage 1
- Planungsunterlagen zur Einrichtung des „Dorfladens Am Soonwald“
Anlage 2
- Ermittlung des Verteilungsschlüssels gem. § 3 Abs. 3 dieses Kooperationsvertrages