Der Stadtrat der Stadt Bad Sobernheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der zurzeit geltenden Fassung am 13.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage zu § 3 Abs. 3 der Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 21. Juni 2018 wird wie folgt geändert:
Für die Benutzung der Stellplätze der städtischen Tiefgarage werden folgende Parkgebühren erhoben:
| Dauermieter: | pro Monat | 50,00 € |
| Kurzzeitmieter: |
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| • 1 - 3 Tage | pro Tag | 4,00 € |
| • 4 - 6 Tage | pro Tag | 3,00 € |
| • 7 Tage und länger | pro Tag | 2,50 € |
Gebührenpflichtiges Parken in der Tiefgarage zu folgenden Zeiten:
| Montag – Freitag | 07:00 – 17:30 Uhr | |
| Samstag | 07:00 – 11:00 Uhr | |
| Sonntag | gebührenfrei | |
| • erste Stunde | frei | |
| • jede weitere Stunde | 0,50 € | |
| • Tagesgebühr Montag - Freitag | 4,00 € | |
| • Tagesgebühr Samstag | 2,00 € | |
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage zur Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 21. Juni 2018 in ihrer bisherigen Fassung außer Kraft.
Bad Sobernheim, 28.01.2025 — (Siegel)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.