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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 6/2025
Bad Sobernheim
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Bekanntmachung der Widmungsverfügung

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. Seite 273), in der derzeit geltenden Fassung, und dem Beschluss des Stadtrates der Stadt Bad Sobernheim vom 29.01.2025 werden die nachstehend bezeichneten Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Stadt Bad Sobernheim:

Gemeindestraßen

1.0 Gemeindestraße „An der Brückenmühl“

1.1 Gemeindestraße „Am Brennhütter Pfad“

1.2 Gemeindestraße „Am Johannisberg“ – OT Steinhardt

1.3 Gemeindestraße „Auf Mohren“

1.4 Gemeindestraße „Bahnhofstraße - Gehwege“

1.5 Gemeindestraße „Bahnstraße - Straßenflächen“

1.6 Gemeindestraße „Bahnstraße - Parkflächen“

1.7 Gemeindestraße „Breitlerstraße – Teilbereich Industriegebiet“

1.8 Gemeindestraße „Breitlerstraße – Teilbereich östl. Beinbrech“

1.9 Gemeindestraße „Dammstraße“

2.0 Gemeindestraße „Dr.-Herrmann-Straße“

2.1 Gemeindestraße „Eselsrückerweg - Parkflächen“

2.2 Gemeindestraße „Felkestraße – östl. Stich“

2.3 Gemeindestraße „Felkestraße – Verlauf Nahebrücke“

2.4 Gemeindestraße „Flurstraße – OT Steinhardt“

2.5 Gemeindestraße „Friedhofsallee - Parkplatz“

2.6 Gemeindestraße „Gartenstraße – OT Steinhardt“

2.7 Gemeindestraße „Gramwieserweg“

2.8 Gemeindestraße „Großstraße“

2.9 Gemeindestraße „Gymnasialstraße“

3.0 Gemeindestraße „Haystraße“

3.1 Gemeindestraße „Herrmann-Josef-Marx-Straße“

3.2 Gemeindestraße „Herrenstraße“

3.3 Gemeindestraße „Hüttenbergstraße“

3.4 Gemeindestraße „Igelsbachstraße“

3.5 Gemeindestraße „Im Beilchen“

3.6 Gemeindestraße „Im Wesentlich“

3.7 Gemeindestraße „Johannisplatz“

3.8 Gemeindestraße „Kehrweiden“

3.9 Gemeindestraße „Kirchstraße“

4.0 Gemeindestraße „Korczakstraße“

4.1 Gemeindestraße „Kreuznacher Straße – OT Steinhardt“

4.2 Gemeindestraße „Kurhaus am Maasberg“

4.3 Gemeindestraße „Leinenborner Weg“

4.4 Gemeindestraße „Louvrestraße“

4.5 Gemeindestraße „Marktplatz“

4.6 Gemeindestraße „Marumstraße“

4.7 Gemeindestraße „Meddersheimer Straße“

4.8 Gemeindestraße „Monzinger Straße“

4.9 Gemeindestraße „Mühlenstraße“

5.0 Gemeindestraße „Münchwiesen“

5.1 Gemeindestraße „Neugasse“

5.2 Gemeindestraße „Paul-Schneider-Straße“

5.3 Gemeindestraße „Pfaffenstraße“

5.4 Gemeindestraße „Pferdsfelder Straße“

5.5 Gemeindestraße „Ringstraße“

5.6 Gemeindestraße „Saarstraße“

5.7 Gemeindestraße „Schulstraße“

5.8 Gemeindestraße „Soonwaldstraße“

5.9 Gemeindestraße „Staudernheimer Straße“

6.0 Gemeindestraße „Steinhardter Straße“

6.1 Gemeindestraße „Stettiner Straße“

6.2 Gemeindestraße „Wilhelmstraße“

Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a des LStrG als Gemeindestraßen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmeten Straßenflächen ist die Stadt Bad Sobernheim Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG.

Die Widmung bezieht sich auf die im Lageplan markierten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Diese Widmung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gemäß § 27 Abs. 3 GemO i.V.m. § 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bad Sobernheim wird der Plan, sowie die damit verbundene Widmungsverfügung neben der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt, auch durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunde bekannt gemacht.

Die Unterlagen können mitsamt einer großen Übersichtskarte ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 3, EG, Zimmer 017, 55566 Bad Sobernheim während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch 08.00 – 12.00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr, Freitag 08.00 – 12.30 Uhr) eingesehen werden.

Hiermit wird für die Widmung der vorstehend bezeichneten Verkehrsflächen die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Dies bedeutet, dass die Widmung unabhängig von laufenden Widerspruchsverfahren wirksam wird und vollzogen werden kann.

Begründung:

Durch die Widmung wird der Gebrauch der Verkehrsflächen jedermann gestattet und die Verkehrsflächen werden gemäß des § 3 LStrG eingestuft – hier in Gemeindestraßen. Zudem ist die Widmung Voraussetzung für die Anwendung öffentlichen Rechts, insbesondere des Straßenverkehrs- und Baurechts. Bei den nun gewidmeten Verkehrsflächen handelt es sich um Gemeindestraßen und Gehwege, die ohnehin seit Jahrzehnten für den öffentlichen Verkehr genutzt werden. Im Interesse des Allgemeinwohls ist also sicher zu stellen, dass die Benutzung der Verkehrsflächen für jedermann gestattet und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben ist. Um eine rechtlich ungehinderte Benutzung dieser öffentlichen Verkehrsanlagen zu gewährleisten, wird der Sofortvollzug angeordnet, denn im Hinblick auf die vorgenannten Rechtswirkungen der Widmung wäre eine aufschiebende Wirkung von Widersprüchen nicht vertretbar. Durch die Widmung werden zudem keine Rechte Dritter verletzt. Die sofortige Vollziehung liegt daher überwiegend im öffentlichen Interesse.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich, nach Maßgabe des § 55 a der Verwaltungsgerichtsordnung durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Der in § 55 d der Verwaltungsgerichtsordnung genannte Personenkreis muss Anträge grundsätzlich elektronisch einreichen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Bad Sobernheim, den 30.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Nahe Glan
-Fachbereich 3-
Uwe Engelmann
Bürgermeister