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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 7/2024
Verbandsgemeinde
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan für das Jahr 2024 vom 24.01.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt (einschließlich ILV)

der Gesamtbetrag der Erträge auf

26.464.883 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

26.443.813 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und

Auszahlungen auf

938.270 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

- 553.200 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

- 285.100 Euro.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite

0 Euro

verzinste Kredite (laufendes Jahr)

553.200 Euro

verzinste Kredite Vorjahre (§ 103 Abs. 3 GemO):

Bereich Verwaltung,

2.936.000 Euro

verzinste Kredite Vorjahre (§ 103 Abs. 3 GemO):

Bereich Eigenbetrieb,

0 Euro

zusammen auf

3.489.200 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf

0 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf

0 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Für die VG Nahe-Glan: Kredite zur Liquiditätssicherung und/ oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigung für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Abwasserbeseitigung ehem. VG Werke

Bad Sobernheim auf

6.645.900 Euro

Abwasserbeseitigung ehem.

VG Werke Meisenheim auf

1.158.837 Euro

zusammen auf

12.094.363 Euro.

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

zusammen auf

15.750.000 Euro.

3. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigenHaushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite

aufgenommen werden müssen

…….. Euro

zusammen auf

3.000.000 Euro.

§ 6 Steuersätze

-entfällt-

§ 7 Gebühren und Beiträge der Betriebszweige

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) - in der derzeit gültigen Fassung - und den in Kraft befindlichen Entgeltsatzungen „Abwasser“ und „Wasser“ für den Bereich der ehem. VG-Werke Bad Sobernheim sind ab dem Haushaltsjahr 2002 durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) – in der derzeit gültigen Fassung – werden für den Bereich der ehem. VG Werke Meisenheim für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

I. Abwasserbeseitigung

A. Laufende Entgelte

2024

Vorjahr

a) Schmutzwasser

Benutzungsgebühr einschl. Abwasserabgabe je cbm gewichtete Schmutzwassermenge

3,60 €

3,35 €

(in allen Ortsgemeinden mit Abwasserbeseitigungseinrichtungen)

b) Niederschlagswasser

1.

wiederkehrender Beitrag

je qm Abflussfläche

0,40 €

0,40 €

2.

Straßenentwässerungsanteil der

Gemeindestraßen je qm

öffentliche Verkehrsfläche

0,80 €

0,75 €

c) Abwasserabgabe 2024 je Einwohner

17,90 €

17,90 €

In allen Gemeinden mit Abwasserbeseitigungsanlagen ist die Abwasserabgabe in den Benutzungsgebühren enthalten.

B. Einmalige Beiträge

2024

Vorjahr

1. Schmutzwasser je qm

beitragspflichtige Grundstücksfläche

1,59 €

1,59 €

2. Niederschlagswasser je qm

Abflussfläche

3,54 €

3,54 €

3. Niederschlagswasser je qm

öffentliche Verkehrsfläche

6,14 €

6,14 €

C. Entgelte für die mobile Entsorgung

(Ausfuhr und Beseitigung von Abwasser oder Schlamm aus geschlossenen Gruben oder Kleinkläranlagen)

1. Transportgebühr

je cbm tatsächlich

abgefahrener Schmutzwassermenge

11,09 €

11,09 €

2. Reinigungsgebühr

je cbm tatsächlich

ausgefahrener Schmutzwassermenge

3,60 €

3,35 €

II. Freibad

Die Gebühren und Entgelte für das Freibad werden in einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt.

III. Wasserversorgung

2024

Vorjahr

A. Laufende Entgelte

1. Benutzungsgebühren

nach Frischwasserbezug

je cbm

brutto 2,49 €

brutto 2,35 €

(netto 2,33 €)

(netto 2,20 €)

2. Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses nach Größe des eingebauten Wasserzählers von jährlich:

a) bei 2,5-4 Kubikmeter

brutto 89,88 €

brutto 89,88 €

(netto 84,00 €)

(netto 84,00 €)

b) bei 10 Kubikmeter

brutto 134,82 €

brutto 134,82 €

(netto 126,00 €

(netto 126,00 €)

c) bei 16 Kubikmeter

brutto 181,90 €

brutto 181,90 €

(netto 170,00 €)

(netto 170,00 €)

d) bei 25-250 Kubikmeter

brutto 599,20 €

brutto 599,20 €

(netto 560,00 €)

(netto 560,00 €)

e) bei Verbundzählern

brutto 3.605,90 €

brutto 3.605,90 €

(netto 3.370,00 €)

(netto 3.370,00 €)

Die Bruttobeträge sind mit jeweils 7% Mehrwertsteuer ausgewiesen.

2024

Vorjahr

B. Einmalige Beiträge

1. für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erweiterung) der Haupt- und Versorgungsleitungen (Straßenleitungen einschl. der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum) je qm beitragspflichtige Fläche

brutto 3,80 €

brutto 3,80 €

2. für den Ausbau (Erweiterung, Umbau, Verbesserung) der übrigen Anlagen, je

qm beitragspflichtige Fläche

brutto 1,0226 €

brutto 1,0226 €

C. Standrohrmiete

Standrohrmiete

2,00 €/d

2,00 €/d

Kaution Standrohr

500,00 €

500,00 €

§ 8 Umlage

I. Verbandsgemeindeumlage:

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 29 v. H. festgesetzt.

Sofern für das folgende Haushaltsjahr noch keine Umlageberechnung vorliegt, werden Abschläge in Höhe des Vorjahresansatzes fällig.

II. Sonderumlage:

A. Kindertagesstätte:

Die ungedeckten Betriebskosten (= Auszahlungen für Personalkosten, laufende Sachkosten, Immobilienkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen) der Kindertagesstätte Meisenheim „Kleine Strolche“ werden (vorbehaltlich des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) als Sonderumlage von den Zuordnungsgemeinden (Abtweiler, Breitenheim, Callbach, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Lettweiler, Löllbach, Raumbach, Rehborn, Schmittweiler, Schweinschied und Stadt Meisenheim) erhoben. Gleiches gilt für verbandsangehörige Ortsgemeinden, welche keine direkten Zuordnungsgemeinden sind.

Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der tatsächlich besuchten Kinder zum Stichtag 31. Mai eines Jahres. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17.03.2021 (KiTaGAVO). Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten in der Kindertagesstätte aufgenommen werden, werden die Kosten auf die Anzahl der Kinder, die die Einrichtung am 31. Mai eines Jahres besuchten verteilt und entsprechend abgerechnet. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der KiTaGAVO. Vor der Aufnahme ist eine Zweckvereinbarung mit Ortsgemeinde abzuschließen

Die Abrechnung der laufenden Betriebskosten erfolgt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Erhebung von Vorausleistungen auf der Basis der vorjährigen Abrechnung ist zulässig. Die Erhebung von Vorausleistungen erfolgt zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.

B. Sportstätte:

Gemäß § 32 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von der Stadt Meisenheim eine Sonderumlage zum Ausgleich des Standortvorteils für die Baumaßnahme „Neubau einer Sportstätte an der Präses-Held-Straße“ in Höhe von 20.000 Euro.

Gemäß Stadtratsbeschluss vom 17.02.2006 trägt die Stadt Meisenheim die hälftigen Kreditfinanzierungskosten (Annuität) der Gesamtbaumaßnahme.

Grundlage: Anschlusszinsvereinbarung vom 23.11.2017, jährliche Annuität: 40.000 Euro davon hälftiger Anteil der Stadt: 20.000 Euro

§ 9 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (vorbehaltlich Jahresabschluss) betrug 14.773.780,83 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 14.794.850,83 Euro und zum 31.12.2024 14.798.810,83 Euro.

§ 10 Über und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 100.000 Euro überschritten sind.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn im Einzelfall 250.000 Euro überschritten sind.

§ 11 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 12 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen. Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 13 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt - werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 und 51, die Sach- und Dienstleistungen der Kontengruppe 52, die Abschreibungen der Kontengruppe 53, sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1 bis 10 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Besondere Deckungskreise bei den Grundschulen sind eingerichtet.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Bad Sobernheim, 09.02.2024
Uwe Engelmann - Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung wurden ohne Einschränkungen erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.02.2024 bis 26.02.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten, in der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Standort Meisenheim, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim öffentlich aus.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Bad Sobernheim, 09.02.2024
Uwe Engelmann - Bürgermeister

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.