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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 8/2024
Jeckenbach
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Freischneiden von Wirtschaftswegen

In der Gemarkung Jeckenbach sind die Wirtschaftswege, von Bewuchs der angrenzenden Grundstücke zu befreien.

Nach § 8 der Satzung der Ortsgemeinde Jeckenbach über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vom 03.02.1975 haben die Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke dafür Sorge zu tragen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut, die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird.

Wer als Angrenzer dieser satzungsgemäßen Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 9 der Satzung der Ortsgemeinde Jeckenbach über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege, mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Ortsgemeinde Jeckenbach fordert daher alle Eigentümer der anliegenden Grundstücke auf, den vorhandenen Überwuchs bis spätestens zum 29.02.2024 zu entfernen.

Die Ortsgemeinde behält sich bei Nichteinhaltung vor, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.

Christa Venter, Ortsbürgermeisterin