Der Verbandsgemeinderat hat am 23.01.2025 aufgrund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. V. m. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigAnVO) in der jeweils geltenden Fassung folgende Erste Änderungssatzung der Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Nahe-Glan beschlossen:
§ 8 (1) wird wie folgt geändert:
Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter und bis zu zwei Stellvertretern. Dem/den Stellvertreter/n obliegt die Werkleitung im Verhinderungsfall des Werkleiters.
Diese Erste Änderungssatzung der Betriebssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.