Festsetzung der Grundsteuer A und B, Landwirtschaftskammerbeitrag, Kirchensteuer, Hundesteuer, Abgaben Absatzförderungsgesetz Wein und Deutschen Weinfonds für das Jahr 2024 für die Stadt Bad Sobernheim, Meisenheim und die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.
Die Festsetzung der o.g. Abgabearten erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27, Abs.1 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 und betrifft alle Abgabepflichtigen der Verbandsgemeinde Nahe-Glan, die im Jahr 2024 die gleichen Abgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Steuern und Beiträge 2024
| 1) | Die Abgabenbescheide umfassen die Grundsteuer A und B, den Landwirtschaftskammerbeitrag, die Kirchensteuer, die Hundesteuer, die Abgaben Absatzförderungsgesetz Wein und den Deutschen Weinfonds. |
| 2020 wurden diese feststehenden Abgaben und Beiträge in einem Bescheid mit Dauerwirkung festgestellt. Es ergehen keine neuen Abgabenbescheide. Dies erfolgt nur bei Änderung der Grundlagen. |
| 2) | Die Fälligkeiten bleiben gleich. Termine: 15.02, 15.05, 15.08 und 15.11 und bei Jahresfälligkeit: 01.07. |
| 3) | Zahlungspflichtige, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, sind aufgefordert für die fristgerechte Zahlung der fälligen Beträge zu sorgen. Bei den Abgabenpflichtigen, die eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, werden die Raten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht. |
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Festsetzung der o.g. Abgaben treten für die Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, 55566 Bad Sobernheim, Marktplatz 11, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Pflicht zur Zahlung der angeforderten Steuern und Abgaben wird durch den Widerspruch nicht aufgehalten. (§80 Abs.2 Ziff. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Sollten sie noch weitere Rückfragen haben, erreichen Sie uns unter der Telefon-Nr.06751/81-1240 Frau Parr, 06751/81-1241 Frau Hartmann und 06751/81-1242 Frau Scherer.