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Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 9/2024
Bad Sobernheim
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Haushaltssatzung der Stadt Bad Sobernheim

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden: Haushaltsjahr 2024

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 15.709.600 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 16.228.500 €

der Jahresfehlbetrag auf -518.900 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf -326.900 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 635.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 658.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -23.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 349.900 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt

für das Haushaltsjahr 2024

zinslose Kredite auf 0 €

verzinste Kredite auf 23.000€

zusammen auf 23.000 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden im Haushaltsjahr 2024 nicht veranschlagt.

§ 4 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.570.000 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Für das Haushaltsjahr 2024

- Grundsteuer A auf 345 v. H.

- Grundsteuer B auf 480 v. H.

- Gewerbesteuer auf 380 v. H.

Für das Haushaltsjahr 2024

beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund 48,00 €

- für den zweiten Hund 66,00 €

- für jeden weiteren Hund 90,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Kurbeitrag

Aufgrund der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages

1,30 Euro (inkl. gesetzl. MwSt) pro Person und Aufenthaltstag

Mehrzweckhalle Leinenborn -soweit keine aktuellere Gebührensatzung beschlossen wird-

für Einwohner, ortsansässige Vereine, Gruppen und kirchliche Organisationen

je angefangene 8 Stunden 130,00 Euro

für Auswärtige

je angefangene 8 Stunden 250,00 Euro

Kaution 250,00 Euro

Angefallene Energie- und Verbrauchskosten werden gesondert berechnet.

Die Benutzung der Kücheneinrichtung muss gesondert beantragt werden.

Als Sicherheitsleistung ist eine Kaution von 250,00 Euro zu hinterlegen.

§ 7 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

- zum 31.12.2022 30.777.883 €

- zum 31.12.2023 29.843.432 €

- zum 31.12.2024 29.324.532 €

- zum 31.12.2025 28.883.132 €

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:

a)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

b)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn:

c)

Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

d)

Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten.

§ 9 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 €

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan /
Stadt Bad Sobernheim, den 14.02.2024 (Beschlussfassung)
gez. Michael Greiner
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 15.02.2024 angezeigt. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 04.03.-13.03.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim, öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen