Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden: Haushaltsjahr 2024
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 15.709.600 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 16.228.500 €
der Jahresfehlbetrag auf -518.900 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf -326.900 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 635.000 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 658.000 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -23.000 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 349.900 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
für das Haushaltsjahr 2024
zinslose Kredite auf 0 €
verzinste Kredite auf 23.000€
zusammen auf 23.000 €
Verpflichtungsermächtigungen werden im Haushaltsjahr 2024 nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.570.000 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Für das Haushaltsjahr 2024
- Grundsteuer A auf 345 v. H.
- Grundsteuer B auf 480 v. H.
- Gewerbesteuer auf 380 v. H.
Für das Haushaltsjahr 2024
beträgt die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
- für den ersten Hund 48,00 €
- für den zweiten Hund 66,00 €
- für jeden weiteren Hund 90,00 €
Kurbeitrag
| Aufgrund der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages | 1,30 Euro (inkl. gesetzl. MwSt) pro Person und Aufenthaltstag |
Mehrzweckhalle Leinenborn -soweit keine aktuellere Gebührensatzung beschlossen wird-
für Einwohner, ortsansässige Vereine, Gruppen und kirchliche Organisationen
je angefangene 8 Stunden 130,00 Euro
für Auswärtige
je angefangene 8 Stunden 250,00 Euro
Kaution 250,00 Euro
Angefallene Energie- und Verbrauchskosten werden gesondert berechnet.
Die Benutzung der Kücheneinrichtung muss gesondert beantragt werden.
Als Sicherheitsleistung ist eine Kaution von 250,00 Euro zu hinterlegen.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt
- zum 31.12.2022 30.777.883 €
- zum 31.12.2023 29.843.432 €
- zum 31.12.2024 29.324.532 €
- zum 31.12.2025 28.883.132 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn:
| a) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| b) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GemO liegt vor, wenn: | |
| c) | Aufwendungen im Ergebnishaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
| d) | Auszahlungen im Finanzhaushalt im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € überschreiten. |
In Abweichung zu § 16 Abs. 1 GemHVO (gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt) werden die Personalaufwendungen der Kontengruppe 50 u. 51, die Sach- u. Dienstleistungen, Kontengruppe 52 sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen der Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1. u. 2 gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die bis zum Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppe 52 und 56 werden grundsätzlich für übertragbar erklärt (§ 17 Abs. 1 GemHVO).
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 €
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Sie wurde gem. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben/E-Mail vom 15.02.2024 angezeigt. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 04.03.-13.03.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Obertor 13, Zimmer 23, 55590 Meisenheim, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolge:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen