Aus gegebenem Anlass erinnert die Ortsgemeinde Callbach an die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege. Die Satzung ist in kompletter Form auf der Webseite der Verbandsgemeinde Nahe-Glan unter www.vg-nahe-glan.de im Menü unter „Gemeinden & Städte“ – „Callbach“ – „Satzungen“ – „Callbach02 – Benutzung Feld- und Waldwege.pdf“ zu finden.
Besonders der § 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege sollte zur aktuellen Jahreszeit dringend berücksichtigt werden.
(1) Es ist unzulässig,
| 1. | die Wege zu befahren, wenn dies insbesondere auf Grund jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann, |
| 2. | Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden, |
| 3. | beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben, |
| 4. | Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen, |
| 5. | Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden, |
| 6. | auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt werden kann, |
| 7. | die Entwässerung zu beeinträchtigen, |
| 8. | auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen, |
| 9. | auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen |
(2) Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebenden Verbote und Einschränkungen bleiben unberührt.