Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Nahe-Glan
Ausgabe 9/2026
Verbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am Sonntag, 22. März 2026

1.

Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Nahe-Glan sowie für die Stimmbezirke der Stadt Bad Sobernheim und der Stadt Meisenheim wird in der Zeit von Montag, 2. März 2026, bis Freitag, 6. März 2026, während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, Fachbereich 1, Zimmer 101, 55566 Bad Sobernheim, für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, 6. März 2026, bis 12:30 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Fachbereich 1, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

erhalten bis spätestens zum Sonntag, 1. März 2026, eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss bis spätestens 6. März 2026 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 18 Kirn/Bad Sobernheim durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1.

in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigt,

5.2.

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,

a)

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 1. März 2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 6. März 2026) versäumt hat,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 12 Abs. 9 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c)

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum Freitag, 20. März 2026, 15:00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.

Mit dem Wahlschein werden zugleich

-

ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,

-

ein amtlicher Stimmzettelumschlag,

-

ein amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener hellroter Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

übersandt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erhält.

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bad Sobernheim, den 26. Februar 2026
Verbandgemeindeverwaltung Nahe-Glan
Marktplatz 11
55566 Bad Sobernheim