| 1. | Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement |
Die inhaltlichen Anforderungen gemäß „der Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement vom 28. Oktober 2022“, veröffentlicht am 11. November 2022, gilt aus forstwirtschaftlicher Sicht für umsetzbar und attraktiv.
Die übergesetzlichen Regelungen umfassen insbesondere Vorgaben zur Verjüngung, zu Totholz und Habitatbäumen, zur Befahrung des Waldes bzw. zu Rückegassen, zum Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel, zur Wasserrückhaltung und zur natürlichen Waldentwicklung auf 5 Prozent der Waldfläche. Konkret kann es in der Folge aus Sicht des Forstamtes bspw. zu Einschränkungen bei der Baumartenwahl kommen, wenn der Wunsch bestünde, überwiegend nicht standortheimische Baumarten wie die Douglasie zu pflanzen. Weiterhin könnten die Regelungen zu Einschränkungen des Selbstwerbereinsatzes führen, wenn ein hoher Totholzanteil die Sicherheit gefährdet, für die Kennzeichnung von Habitatbäumen könnten ggfls. kurzfristig zusätzliche Arbeitskapazitäten benötigt werden und mit Zulassen einer natürlichen Entwicklung auf 5 % der Fläche ist, je nach standörtlichen Verhältnissen, ggfls. mit einem sehr geringen Rückgang der nutzbaren Holzmenge zu rechnen.
Unter Berücksichtigung der Wirkungen für den Arten- und Klimaschutz sowie der schon bestehenden Vorgaben durch die Zertifizierung auf der einen Seite und der Förderhöhe (100 €/ha/a) bei schwierigen forstwirtschaftlichen Verhältnissen auf der anderen Seite, sieht das Forstamt bei einer Entscheidung für die Förderung eine echte Chance für die Waldwirtschaft in unseren Verhältnissen und würde eine unter gegebenen Umständen möglichst schnelle Beantragung begrüßen.
Der Ortsgemeinderat beschloss die Änderung der Waldbewirtschaftung durch Einführung und Verbreitung eines in besonderem Maße an den Klimawandel angepasstem Waldmanagements und die Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement zu beantragen.
| 2. | Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet "Itzbach-In den weißen Äckern" a) Billigung des Planentwurfes b) Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange |
a) Billigung des Planentwurfes
Der Ortsgemeinderat billigte den vorliegenden Entwurf der Bebauungsplanaufstellung mit Planzeichnung und Textfestsetzungen in der vorliegenden Fassung.
b) Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Der Ortsgemeinderat beschloss die Verwaltung zu beauftragen, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, durchzuführen. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB auf die Dauer von 14 Tagen öffentlich ausgelegt und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange entsprechend beteiligt.
| 3. | Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet "Zwischen Nahe und Bundesbahn südöstlich der Ortslage" a) Billigung des Planentwurfes b) Beschluss über die erneute Offenlage |
Der Vorsitzende Hans Helmut Döbell war nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Die Beigeordnete Ursula Fett übernahm den Vorsitz.
a) Billigung des Planentwurfes
Der Ortsgemeinderat billigte den vorliegenden Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Planzeichnung und Textfestsetzungen in der vorliegenden Fassung.
b) Beschluss über die erneute Offenlage
Der Ortsgemeinderat beschloss, dass die Änderung des Bebauungsplanes, gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, erneut öffentlich ausgelegt werden soll. Die Auslegung erfolgt in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung.
| 4. | Laufende Baumaßnahmen |
Der Vorsitzende informierte und erläuterte über folgende Baumaßnahmen:
• Felsrutsch im OT Dhaun
• Baugebiet „Scheiberling“
• B41
• Bikerplatz
• Sportplatzbrücke
• Umbau Bahnhof
• P+R Fläche Bahnhof
• Hochwasserschutzmaßnahme
| 5. | Beratung und Beschlussfassung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen |
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05. Mai 2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages bis zum 31.12.2023 beschlossen. Demnach ist die Umstellung des Beitragserhebungssystems, vom einmaligen Straßenausbaubeitrag auf den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag, verpflichtend. Ein Satzungsmuster sowie die entsprechenden Anlagen (Lageplan und Begründung der Abrechnungseinheiten) ist der Beschlussvorlage beigefügt und wird in der Sitzung erläutert. Gemäß § 10 a Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) bleibt bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 %. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung für jede Abrechnungseinheit festzulegen. Der Satzungsgeber hat sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten. Dabei ist der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr zu bewerten.
Die zur Festlegung des Gemeindeanteils ergangene Rechtsprechung, bis hin zum Oberverwaltungsgericht, lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Gemeindeanteil regelmäßig
25 % bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr,
35 - 45 % bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr,
55 - 65 % bei überwiegendem Durchgangsverkehr,
70 % bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr,
beträgt. Den Gemeinden steht nach obergerichtlicher Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum von 5 % nach oben bzw. unten zu.
Der Ortsgemeinderat beschloss den beigefügten Entwurf der Satzung mit den dazugehörigen Anlagen über die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen. Die Satzung tritt nach Bekanntgabe in Kraft.
| 6. | Zuschussantrag Spvgg |
Der Ortsgemeinde liegt eine schriftliche Anfrage der Spvgg Hochstetten vor, wonach diese um einen Heizkostenzuschuss bitten.
Der Ortsgemeinderat beschloss, dass die Spvgg einen Heizkostenzuschuss von einmalig 1.000,00 Euro erhalten.
| 7. | Gründung einer gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) "Kommunale Energie Kirner Land AöR" (KEK) der Verbandsgemeinde Kirner Land und der Ortsgemeinden |
Um die von der Bundes- und Landespolitik vorgegebenen Ziele für Klimaschutz und Klimaneutralität zu erreichen sind Investitionen in erneuerbare Energien unumgänglich. Aus dem Werksausschuss und dem Verbandsgemeinderat heraus wurde die Aufgabenstellung an Bürgermeister Jung herangetragen, sich mit dem Thema „Erneuerbare Energien“ zu beschäftigen.
In der Verwaltung wurde ein Konzept erarbeitet, dass die Gründung einer AöR vorsieht. Dies wurde auch in einem Gespräch mit Herrn Dr. Meiborg von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH diskutiert.
Nachfolgende Vorgehensweise wird vorgeschlagen:
Es soll eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gegründet werden, deren Aufgabe die Erzeugung von erneuerbaren Energien ist. Trägerkommunen der zu gründenden AöR sollen neben der Verbandsgemeinde Kirner Land alle verbandsangehörigen Ortsgemeinden sein. Hierzu fassen der Verbandsgemeinderat und die Ortsgemeinderäte zunächst einen Beschluss, in dem die Verbandsgemeinde beauftragt wird, alle erforderlichen Unterlagen (Satzung/Analyse nach §92 GemO) vorzubereiten und die erarbeitete Satzung allen Ortsgemeinden zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 92 GemO muss die Satzung von der Kommunalaufsicht geprüft werden. Nach Ablauf von vier Wochen bzw. nach Rückmeldung der Kommunalaufsicht erfolgt ein zweiter Beschluss (Errichtungsbeschluss) durch die Gremien (VG-Rat und Ortsgemeinderäte). Dieser Beschluss umfasst dann die eigentliche Gründung der Anstalt mit der entsprechenden Satzung.
Für die Vorbereitung der Gründung der AöR soll zwischen der Verbandsgemeinde Kirner Land und der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden. Die Kommunalberatung wird hinsichtlich der rechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten beraten, einen Vorschlag für einen Satzungsentwurf inkl. der dazugehörigen Analyse nach § 92 GemO ausarbeiten und in kommunalpolitischen Entscheidungsprozessen begleiten.
Der Ortsgemeinderat Hochstetten-Dhaun beschloss, den Gründungsprozess einer gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunale Energie Kirner Land AöR“ (KEK) mit der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden zu starten. Die Verwaltung wird beauftragt alle notwendigen Schritte einzuleiten.
Gegenstand der AöR (Anstaltszweck) ist die Erzeugung von erneuerbaren Energien, insbesondere durch den Bau und den Betrieb von PV- und Windkraftanlagen. Zudem wird die Verwaltung beauftragt, einen Satzungsentwurf für diese neue AöR zu erarbeiten. Für die Vorbereitung der Gründung der AöR wird zwischen der Verbandsgemeinde Kirner Land und der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen.
| 8. | Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen |
| 1. | Der Vorsitzende informierte über den Sachstand DSL-Versorgung. |
| 2. | Der Vorsitzende teilte mit, dass ein Bericht im Wochenspiegel stand, wonach einige Gewerbetreibende in der Ortsgemeinde, wegen dem Neubau B41, ihren Betrieb aufgeben mussten. Dies wäre natürlich nicht der Fall. |
| 3. | Die nächsten Termine sind: |
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| 08.12. offizielle Übergabe Hochwasserschutz |
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| 30.11. Vorbesprechung zur Sitzung |
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| 14.12. Ortsgemeinderatssitzung |
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| 03.02.2023 Steinbruchbesichtigung |
| 4. | Es wurden noch Fragen zur Heizung in der Turnhalle und zur Situation in der Binger Landstraße wegen rasender Autos gestellt. |
| 9. | Einwohnerfragestunde |
Es waren keine Einwohner anwesend.