Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Horbach hat in seiner Sitzung am 05.02.2024 aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL.S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBL.S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 88.250,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 87.750,00 €
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — 500,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 3.150,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 50,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — - 950,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — - 2.600,00 €
nachrichtlich: Ausgleich Finanzhaushalt — 1.550,00 €
Kredite zur Finanzierung von Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: — 65.000
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A — 345 v.H.
Grundsteuer B — 465 v.H.
Gewerbesteuer — 415 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund — 48,00 €
für den zweiten Hund — 60,00 €
für jeden weiteren Hund — 72,00 €
Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen werden für das Haushaltsjahr 2024 nicht festgesetzt.
Fremdenverkehrsbeiträge i.S. von § 36 KAG werden für das Haushaltsjahr 2024 nicht festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.
| 2019 | 429.887,00 € |
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| 2020 | 456.764,00 € | vorläufig |
| 2021 | 449.953,00 € | vorläufig |
| 2022 | 444.041,00 € | vorläufig |
| 2023 | 450.191,00 € | Ansatz |
| 2024 | 450.691,00 € | Ansatz |
Die Wertgrenze für Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO wird auf 2.500 € im Einzelfall festgesetzt.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 5.000 € sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte trifft in 2024 nicht zu.
Die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbeamtenbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 an Beamtinnen und Beamte entfällt.
Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben vom 06.02.2024 zur Genehmigung vorgelegt. Der in § 4 der Haushaltssatzung angegebene Liquiditätskredit in Höhe von 65.000 Euro wurde von der Kommunalaufsicht genehmigt.
Mit Verfügung vom 19.02.2024 hat die Kommunalaufsicht Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
Die Aufnahme des Liquiditätskredit stellt ein Rechtsverstoß gegen § 105 GemO dar. Allerdings hätte die Gemeinde ohne die Investitionstätigkeit geschafft die Liquiditätskredite zu tilgen. Durch die Überschüsse in den Folgejahren kann die Ortsgemeinde den Liquiditätskredit tilgen. Daher wird die Kommunalaufsicht nicht tätig.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirn-Land vom 08.03.2024.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.03.2024 bis einschließlich 19.03.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31- Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.